Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentlicher Dienst. Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen. Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nach einer Freistellung und der Ausübung einer Tätigkeit bei einem Unionsorgan in ihrer Herkunftsverwaltung wiederverwendet werden

 

Normenkette

Statut der Beamten der Europäischen Union

 

Beteiligte

Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und des Comptes publics

DQ

Ministre de la Transition écologique et solidaire

Ministre de l'Action et des Comptes publics

 

Tenor

Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche sowohl von Beamten und Vertragsbediensteten, die nach einer Beschäftigung bei einem Unionsorgan erstmals in einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, als auch von solchen beantragt werden kann, die dorthin zurückkehren, nachdem sie im Rahmen einer Freistellung oder Beurlaubung aus persönlichen Gründen bei einem Unionsorgan tätig waren.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 2019, in dem Verfahren

DQ

gegen

Ministre de la Transition écologique et solidaire,

Ministre de l'Action et des Comptes publics

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. Desjonquères, N. Vincent und A. Ferrand als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Mongin und M. Brauhoff als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen DQ auf der einen Seite und dem Ministre de la Transition écologique et solidaire (Minister für den ökologischen und solidarischen Wandel) sowie dem Ministre de l'Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte) auf der anderen Seite über seinen Antrag auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner im Versorgungssystem der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) wurde das Statut reformiert. Eine der mit dieser Verordnung eingeführten Neuerungen betrifft die Vorschriften über die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen.

Rz. 4

Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung lautet:

„Die Bestimmungen über das Abgangsgeld sollten geändert werden, damit den Gemeinschaftsvorschriften über die Übertragbarkeit der Rentenansprüche Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck gilt es, Unstimmigkeiten zu beseitigen und mehr Flexibilität einzuführen.”

Rz. 5

Anhang VIII („Versorgungsordnung”) des Statuts bestimmt in Art. 11:

„(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

  • in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen hat,
  • eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit der Union getroffen haben,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.

(2) Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

  • nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder
  • nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapit...

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