Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik weitergilt. Bestimmung, die es einem Investor einer Vertragspartei bei einer Streitigkeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht, ein Schiedsgericht anzurufen. Vereinbarkeit mit den Art. 18, 267 und 344 AEUV. Begriff ‚Gericht’. Autonomie des Unionsrechts
Normenkette
AEUV Art. 18, 267, 344
Beteiligte
Nachgehend
Tenor
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2016, in dem Verfahren
Slowakische Republik
gegen
Achmea BV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. Malenovský und E. Levits, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, J.-C. Bonichot und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, M. Vilaras und E. Regan,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Slowakischen Republik, vertreten durch M. Burgstaller, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Pörnbacher,
- der Achmea BV, vertreten durch Rechtsanwälte M. Leijten, D. Maláčová, H. Bälz und R. Willer sowie A. Marsman, advocaat,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,
- der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi und N. Grünberg als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki, S. Papaioannou und G. Karipsiadis als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
- der zyprischen Regierung, vertreten durch E. Symeonidou und E. Zachariadou als Bevollmächtigte,
- der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und G. Bambane als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und M. Klamert als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, L. Bosek, R. Szczęch und M. Cichomska als Bevollmächtigte,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu als Bevollmächtigten im Beistand von R. Mangu und E. Gane, consilieri,
- der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, J. Baquero Cruz, L. Malferrari und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. September 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 267 und 344 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Slowakischen Republik und der Achmea BV über einen Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012, den das im Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (im Folgenden: BIT) vorgesehene Schiedsgericht erlassen hat.
Rechtlicher Rahmen
BIT
Rz. 3
Das im Jahr 1991 geschlossene BIT trat am 1. Januar 1992 in Kraft. Nach seinem Art. 3 Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, für die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine faire und gerechte Behandlung sicherzustellen sowie Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskr...