Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Beendigung eines Pauschalreisevertrags. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände. Covid-19-Pandemie. Erstattung der Zahlungen, die der betreffende Reisende für eine Pauschalreise getätigt hat. Erstattung in Form eines Geldbetrags oder in Form einer Ersatzpauschalreise. Verpflichtung zur Erstattung an diesen Reisenden spätestens 14 Tage nach der Beendigung des betreffenden Vertrags. Vorübergehende Abweichung von dieser Verpflichtung

 

Normenkette

EURL 2015/2302 Art. 12 Abs. 2-4

 

Beteiligte

Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais)

Europäische Kommission

Slowakische Republik

 

Tenor

1.Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 verstoßen, dass sie mit dem Erlass des Zákon č. 136/2020 Z. z. (Gesetz Nr. 136/2020 Slg.) vom 20. Mai 2020 § 33a in den Zákon č. 170/2018 Z. z. o zájazdoch, spojených službách cestovného ruchu, niektorých podmienkach podnikania v cestovnom ruchu a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 170/2018 Slg. über Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen, bestimmte Bedingungen für die Tätigkeit im Reisegeschäft und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) vom 15. Mai 2018 eingefügt hat.

2.Die Slowakische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-540/21

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 27. August 2021,

Europäische Kommission,vertreten durch R. Lindenthal, I. Rubene und A. Tokár als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Dänemark,vertreten zunächst durch V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff, dann durch M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Slowakische Republik,vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2015/2302 verstoßen hat, dass sie mit dem Erlass des Zákon č. 136/2020 Z. z. (Gesetz Nr. 136/2020 Slg.) vom 20. Mai 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 136/2020) § 33a in den Zákon č. 170/2018 Z. z. o zájazdoch, spojených službách cestovného ruchu, niektorých podmienkach podnikania v cestovnom ruchu a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 170/2018 Slg. über Pauschalreisen, verbundene Reiseleistungen, bestimmte Bedingungen für die Tätigkeit im Reisegeschäft und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) vom 15. Mai 2018 (im Folgenden: Gesetz Nr. 170/2018) eingefügt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2015/2302

Rz. 2

In den Erwägungsgründen 4, 5, 31, 40 und 46 der Richtlinie 2015/2302 heißt es:

„(4)      Die Richtlinie 90/314/EWG [des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59)] ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum. Daher bestehen erhebliche Unterschiede im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.

(5)      … Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen zu schaffen, müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reiseleistungen ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist.

(31)      Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebüh...

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