Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Anwendungsbereich. Begriff ‚internationale Beförderung‘. Begriff ‚Beförderung, die der Staat ausführt‘. Haftung von Luftfahrtunternehmen für Tod und Körperverletzung von Reisenden. Versicherung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern. Begriff ‚Staatsluftfahrzeuge‘. Mindestanforderungen für die Versicherung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern. Absturz eines von der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats betriebenen Hubschraubers während eines Einsatzes zur spezialisierten Ausbildung in Evakuierung und Rettung. Tod eines an diesem Einsatz beteiligten Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes. Entschädigung
Normenkette
Übereinkommen von Montreal Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 785/2004 Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a; Übereinkommen von Montreal Art. 1 Abs. 2
Beteiligte
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky |
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky |
Tenor
1.Art. 17 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens
dahin auszulegen, dass
er keinen Anspruch auf Entschädigung zugunsten der Rechtsnachfolger einer Person begründen kann, die bei ihrer Teilnahme an einer spezialisierten Ausbildung von Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes in der Militärzone eines Flughafens eines Vertragsstaats durch den Absturz eines vom Polizeidienst betriebenen Hubschraubers ums Leben kam, als sie an einem mit diesem Hubschrauber verbundenen Windenseil hing, da eine solche Situation nicht als „internationale Beförderung“ oder „Beförderung, die der Staat ausführt“, im Sinne von Art. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 des genannten Übereinkommens eingestuft werden kann.
2.Art. 1 Abs. 1 ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber
dahin auszulegen, dass
diese Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung zugunsten der Rechtsnachfolger einer Person begründen können, die bei ihrer Teilnahme an einer spezialisierten Ausbildung von Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes in der Militärzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats durch den Absturz eines vom Polizeidienst betriebenen Hubschraubers, der ein „Staatsluftfahrzeug“ darstellt, ums Leben kam, als sie an einem mit diesem Hubschrauber verbundenen Windenseil hing.
Tatbestand
In der Rechtssache C-283/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 29. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2022, in dem Verfahren
DZ,
EO,
YV,
YE,
MP
gegen
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky,
Beteiligte:
KOOPERATIVAPoisťovňa a.s., Vienna Insurance Group,
Generali Česká pojišťovna a.s.,vormals Generali Poisťovňa a.s.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und M. Gavalec,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – von DZ, EO, YV, YE und MP, vertreten durch O. Urban, Advokát,
- – der Generali Česká pojišťovna a.s., vormals Generali Poisťovňa a.s., vertreten durch S. Dubjel, Advokát,
- – der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Drugda als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Sasinowska, A. Tokár und G. Wilms als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) in ihrem Namen genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal), das für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten ist, sowie von Art. 3 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. 2004, L 138, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im...