Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Verwaltungsabgaben. Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen. Geltungsbereich. Kommunale Regelung. Abgabe auf Mobilfunkantennen

 

Normenkette

Richtlinie 2002/20/EG Art. 12-13

 

Beteiligte

Proximus

Proximus SA

Gemeinde Etterbeek

 

Tenor

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei jeder natürlichen oder juristischen Person, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, nicht entgegenstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2013, in dem Verfahren

Proximus SA, ehemals Belgacom SA,

gegen

Gemeinde Etterbeek

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, vertreten durch B. Den Tandt und H. De Bauw, advocaten,
  • der Gemeinde Etterbeek, vertreten durch I. Lemineur, P. Vassart und T. Swennen, avocats,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Proximus SA, ehemals Belgacom SA, und der Gemeinde Etterbeek (Belgien) über eine Abgabe auf Mobilfunkantennen in dem Gebiet dieser Gemeinde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich”) Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.”

Rz. 4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen”) Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor, dass unter dem Begriff „Allgemeingenehmigung” „der in einem Mitgliedstaat errichtete rechtliche Rahmen” zu verstehen ist, „mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können”.

Rz. 5

Art. 12 der Richtlinie betrifft die Verwaltungsabgaben, die die Mitgliedstaaten berechtigt sind, von Unternehmen zu verlangen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, sowie die Modalitäten der Erhebung dieser Abgaben.

Rz. 6

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen”) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)] genannten Zielen Rechnung.”

Belgisches Recht

Rz. 7

Der Gemeinderat der Gemeinde Etterbeek erließ am 26. Februar 2007 eine Abgabenverordnung, mit der eine jährliche Abgabe auf Mobilfunkantennen eingeführt wurde (im Folgenden: Abgabenverordnung), die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 galt.

Rz. 8

In Art. 1 der Abgabenverordnung heißt es, dass diese Abgabe auf „die im Gebiet der Gemeinde Etterbeek befindlichen Mobilfunkantennen” zur Anwendung kommt und als „Mobilfunkantenne … jede Antenne zu verstehen [ist], die elektromagnetische Wellen sendet oder weiterle...

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