Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe. Anwendungsbereich. Antrag auf Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:455), ergangen ist, eingereichten Schriftsätzen. Dokumente im Besitz der Europäischen Kommission. Schutz von Gerichtsverfahren

 

Normenkette

AEUV Art. 15 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

 

Beteiligte

Kommission / Breyer

Europäische Kommission

Patrick Breyer

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Herrn Patrick Breyer entstandenen Kosten.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und H. Krämer als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, R. Coesme und F. Fize als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Patrick Breyer, wohnhaft in Wald-Michelbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Starostik,

Kläger im ersten Rechtszug,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, E. Karlsson und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, E. Juhász, M. Berger, A. Prechal und M. Vilaras sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), A. Borg Barthet, D. Šváby und E. Jarašiūunas,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: T. Millett, Beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission (T-188/12, EU:T:2015:124, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses den Beschluss der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54) sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:455), ergangen ist, zu gewähren, für nichtig erklärt hat, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Der fünfte Teil („Die Organe der Gemeinschaft”) des EG-Vertrags enthielt einen Titel I („Vorschriften über die Organe”). In Kapitel 2 („Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe”) dieses Titels sah Art. 255 Abs. 2 EG vor:

„Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten [des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission] werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 [EG, ‚Mitentscheidungsverfahren’] festgelegt.”

Rz. 3

Der erste Teil („Grundsätze”) des AEU-Vertrags enthält einen Titel II („Allgemein geltende Bestimmungen”), der die Art. 7 bis 17 AEUV umfasst. Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 bis 4 AEUV bestimmt:

„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Ges...

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