Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Rechtsgrundlage. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Internationale Übereinkunft, die ausschließlich die GASP betrifft. Verpflichtung, das Parlament unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Aufrechterhaltung der Wirkungen

 

Normenkette

EUV Art. 37; AEUV Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2, Abs. 10

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Der Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses 2011/640 werden aufrechterhalten.

3. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingegangen am 21. Dezember 2011,

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos, A. Caiola und M. Allik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, R. Troosters und L. Gussetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert, G. Étienne, M. Bishop und G. Marhic als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, N. Rouam und E. Belliard als Bevollmächtigte,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Christie und A. Robinson als Bevollmächtigte im Beistand von D. Beard, QC, und G. Facenna, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), M. Ilešič, T. von Danwitz und M. Safjan, der Richter J. Malenovský, E. Levits, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt das Parlament zum einen, den Beschluss 2011/640/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Republik Mauritius und über die Behandlung mutmaßlicher Seeräuber nach der Überstellung (ABl. L 254, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss bzw. EU/Mauritius-Abkommen) für nichtig zu erklären, und zum anderen, die Wirkungen dieses Beschlusses aufrechtzuerhalten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Titel V des EU-Vertrags enthält in Kapitel 2 („Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik”) Art. 36 EUV, der bestimmt:

„Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Hohen Vertreter richten. Zweimal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.”

Rz. 3

Art. 37 EUV, der ebenfalls in diesem Kapitel enthalten ist, ist wie folgt gefasst:

„Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkün...

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