Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Erdgasbinnenmarkt. Erdgasfernleitungsnetz. Nationale Regulierungsbehörde. Festsetzung der Netznutzungs- und Netzanschlussentgelte. Festsetzung der Vergütung für die vom Netzbetreiber erbrachten Dienstleistungen. Begriff ‚von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei‘. Beschwerde gegen diese Entscheidung. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

 

Normenkette

Richtlinie 2009/73/EG Art. 41 Abs. 17; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

 

Beteiligte

Global NRG

Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt.

Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

 

Tenor

Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen „betroffene Partei“ ist, so dass nur er zur Einlegung eines „wirksamen Rechtsbehelfs“ gegen diese Entscheidung befugt ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-277/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 22. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2022, in dem Verfahren

Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt.

gegen

Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal,

Beteiligte:

FGSZ Földgázszállító Zrt.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt., vertreten durch K. Bendzsel-Zsebik, M. Kohlrusz und B. Világi, Ügyvédek,
  • –        der Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal, vertreten durch die Rechtsberaterinnen L. Hoschek, A. T. Kiss und F. F. Tölgyessy,
  • –        der FGSZ Földgázszállító Zrt., vertreten durch die Rechtsberaterinnen K. Barkasziné Takács und P. Németh,
  • –        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,
  • –        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
  • –        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • –        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, T. Scharf und A. Tokár als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 41 Abs. 17 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Global NRG Kereskedelmi és Tanácsadó Zrt. (im Folgenden: Global NRG), einer Gesellschaft, die mit Erdgas handelt, und der Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal (Ungarische Regulierungsbehörde der Energie- und Versorgungsunternehmen) (im Folgenden: nationale Regulierungsbehörde) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der die Entgelte für die Nutzung und den Anschluss an das Erdgasfernleitungsnetz sowie die Vergütung für die vom Betreiber dieses Netzes erbrachten Dienstleistungen festgesetzt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2009/73

Rz. 3

Im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 heißt es:

„… Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.“

Rz. 4

Art. 32 („Zugang Dritter“) Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System[s] für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den [Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG)] auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierun...

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