Die Steuerfreiheit für E-Bikes greift nicht bei der privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das ein Kraftfahrzeug ist. Das bedeutet, dass bei der privaten Nutzung eines "Kfz-E-Bikes" der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.

Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung

  • die 1 %-Regelung zum Ansatz kommt und
  • zusätzlich die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Bei "Kfz-E-Bikes", die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises (= Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) in 2019 nur zur Hälfte angesetzt und ab dem 1.1.2020 nur noch zu einem Viertel.

Fahrtenbuchmethode: Der Umfang der privaten Nutzung kann auch mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
  • das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

nachgewiesen werden. Das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten wird sich regelmäßig nur dann ermitteln lassen, wenn das E-Bike über einen Km-Zähler verfügt. Bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen sind die Anschaffungskosten für das "Kfz-E-Bike" (=Abschreibung) oder vergleichbare Aufwendungen (wie z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen; ab dem 1.1.2020 nur noch zu einem Viertel.

 
Hinweis

Ermittlung des Bruttopreises

Außer dem Preis für das Fahrzeug gehören zum Bruttopreis auch alle fest an- oder eingebauten Zubehörstücke (Ersatzakku, Klickpedale, besondere Gepäckträger). Abnehmbares Zubehör wie Gepäcktaschen und dergleichen gehören nicht hierzu.

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