Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2017, die Wohnungseingangstüren erneuern zu lassen. Dieser Beschluss (und ein Folgebeschluss) werden später rechtskräftig für ungültig erklärt. Noch vor dieser Entscheidung hatte der Verwalter bereits namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Werkvertrag geschlossen und dem Werkunternehmer einen Vorschuss von rund 100.000 EUR gezahlt. Dieser Werkunternehmer baute während des Anfechtungsverfahrens zur Erfüllung des Vertrages 31 neue Türen ein. Weitere Arbeiten hatte er dann unter Hinweis auf das Anfechtungsverfahren eingestellt.

Im Oktober 2020 beschließen die Wohnungseigentümer, den Werkunternehmer außergerichtlich zum Einbau der restlichen 92 Türen unter Fristsetzung aufzufordern, nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und den gezahlten Vorschuss zurückzuverlangen. Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Er ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dürfe für den Einbau der Türen keine weiteren Aktivitäten entfalten, die dazu führen könnten, dass es zu einem Einbau komme. Die beklagten Wohnungseigentümer sind hingegen der Auffassung, ohne die beschlossene Vorgehensweise sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Rücktritt möglich. Während dieser zweiten Anfechtungsklage wird der Werkunternehmer, der parallel gerichtlich in Anspruch genommen worden war, rechtskräftig verurteilt, den Vorschuss zurückzuzahlen. Die Parteien der zweiten Anfechtungsklage erklären daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und streiten nur noch über die Kosten.

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