Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B auf rückständiges Hausgeld vor. Die Gemeinschaft verlangt Nachschüsse (Abrechnungsspitzen) der Jahre 2013, 2014 und 2015. Der Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015 enthält den Passus, dass beschlossen werde, "hier nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen … sondern (über das) ausgewiesene Abrechnungssaldo, also eingeschlossen eventuelle Hausgeldrückstände und Rückstände aus Sonderumlagen als Novation (Neubegründung) der Forderungen aus den zugrunde gelegten und beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Beschlüssen zu Sonderumlagen". Das AG gibt der Klage statt. Es stützt sich auf den genannten Beschluss, den das LG später allerdings aufhebt. Gegen dieses Urteil geht B vor. Die Gemeinschaft meint nun, ihre Ansprüche aus den entsprechenden Wirtschaftsplänen seien wieder aufgelebt und sie könne die Klage auf den Wirtschaftsplan der entsprechenden Jahre stützen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge