1 Leitsatz

Forderungen aus Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.

2 Normenkette

§ 28 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B auf rückständiges Hausgeld vor. Die Gemeinschaft verlangt Nachschüsse (Abrechnungsspitzen) der Jahre 2013, 2014 und 2015. Der Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG a. F. in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015 enthält den Passus, dass beschlossen werde, "hier nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen … sondern (über das) ausgewiesene Abrechnungssaldo, also eingeschlossen eventuelle Hausgeldrückstände und Rückstände aus Sonderumlagen als Novation (Neubegründung) der Forderungen aus den zugrunde gelegten und beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Beschlüssen zu Sonderumlagen". Das AG gibt der Klage statt. Es stützt sich auf den genannten Beschluss, den das LG später allerdings aufhebt. Gegen dieses Urteil geht B vor. Die Gemeinschaft meint nun, ihre Ansprüche aus den entsprechenden Wirtschaftsplänen seien wieder aufgelebt und sie könne die Klage auf den Wirtschaftsplan der entsprechenden Jahre stützen.

4 Die Entscheidung

Das sieht das LG anders! Unstreitig könne die Klage nicht mehr auf den von der Kammer für ungültig erklärten Beschluss gestützt werden. Es sei aber auch nicht möglich, die Klage auf die Wirtschaftspläne zu stützen. Insoweit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, den K in der Berufung nicht mehr einführen könne.

Hinweis

Der Fall behandelt ein prozessrechtliches Problem. Für das jetzt aktuelle Recht bedeutet es Folgendes: eine Forderung aus § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG (Vorschuss) und eine Forderung aus § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG (Nachschuss) sind unterschiedliche Forderungen. Hieran kann kein Zweifel bestehen. Für den Rechtsanwalt und den diesen i. d. R. beratenden Verwalter bedeutet diese Rechtsprechung, dass klar sein muss, auf welche Forderungen sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Hausgeldklage stützt. Kommt in Betracht, dass der Beschluss über die eine Forderung nichtig ist oder für ungültig erklärt werden könnte, sollte die Forderung hilfsweise auf den anderen Beschluss gestützt werden. Dann sollte nichts passieren. Im Fall fehlte es an diesem Antrag.

5 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 4.2.2021, 2-13 S 61/20

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