Überblick

Stürzt ein Gebäude ein oder lösen sich Teile davon ab, haftet der Grundstücksbesitzer, nicht (nur) der Eigentümer für etwaige Personen- und Sachschäden, wenn Ursache hierfür mangelhafte Errichtung oder Instandhaltung des Gebäudes ist.[1] Es ist also nicht erforderlich, dass man auch Eigentümer des Grundstücks ist, allein der Besitz ist für die Haftung schon ausreichend.

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