Nachdem der Kaufpreis auf dem Anderkonto des Notars eingegangen ist, veranlasst dieser die Löschung der zugunsten des Erwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung und dessen Eintragung im Grundbuch. Da die Kaufvertragsparteien nicht gezwungen sind, den Zahlungsverkehr über ein Notaranderkonto abzuwickeln, genügt die Mitteilung des Verkäufers, dass die Kaufpreiszahlung vom Käufer erfolgt ist.

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