Mit Erfolg! Da Streitgegenstand der Unterlassung der Einberufung der Versammlung nicht die letztlich begehrten Beschlussfassungen selbst, sondern lediglich die Frage sei, ob die Einberufung der Versammlung mit den begehrten Tagesordnungspunkten rechtmäßig sei, sei der Streitwert eines Verfahrens zur Unterlassung der Einberufung nicht mit dem vollen Interesse an den begehrten Beschlussfassungen gleichzusetzen. Vor der WEG-Reform sei in der Rechtsprechung und Literatur – bezogen auf eine Klage auf Verpflichtung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung – vertreten worden, der Streitwert für ein Einberufungsverlangen sei mit 25 % des Interesses an den gefassten Beschlüssen, also dem hälftigen Wert einer späteren Beschlussklage, zu bemessen (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 6.1.2016, 2-13 T 152/15, ZWE 2016 S. 292). Hieran sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass inzwischen eine Erhöhung des Streitwerts für Beschlussklagen auf das Gesamtinteresse stattgefunden habe (§ 49 GKG), festzuhalten (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 2.2.2023, 2-13 T 3/23, ZWE 2023 S. 291). Die Festsetzung eines ¼ des Gebührenstreitwerts für eine Beschlussklage berücksichtige einerseits das Interesse der K an einem Unterbleiben der jedenfalls von B begehrten Beschlussfassung, nehme andererseits aber auch in den Blick, dass Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Beschlüsse selbst seien, sondern lediglich die Untersagung der Versammlung, die entsprechende Beschlussfassungen ermöglicht hätte.

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