(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Artikel 11 sind:

 

a)

ab dem 1. Januar 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und

 

b)

ab dem 1. Januar 2030 alle neuen Gebäude.

Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Beabsichtigen öffentliche Einrichtungen, ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so streben sie an, dass es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:

 

a)

ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m2,

 

b)

ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, indem ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird. Der erste dieser delegierten Rechtsakte wird bis zum 31. Dezember 2025 erlassen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf Gebäude anzuwenden, für die bis zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten bereits Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge, u. a. auf Nutzungsänderung, gestellt wurden.

 

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial aller neuen Gebäude im Einzelnen dargelegt wird und Zielvorgaben für neue Gebäude ab 2030 festgelegt werden, wobei ein schrittweiser Abwärtstrend sowie maximale Grenzwerte berücksichtigt werden, die nach unterschiedlichen Klimazonen und Gebäudetypologien aufgeführt sind, und sie übermitteln diesen Fahrplan der Kommission.

Diese maximalen Grenzwerte müssen im Einklang mit den Zielen der Union, die Klimaneutralität zu erreichen, stehen.

Die Kommission gibt Leitlinien heraus, teilt Erkenntnisse zu bestehenden nationalen Strategien und bietet den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung.

 

(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf neue Gebäude die Aspekte optimale Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.

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