Im Regelfall endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf. Grundsätzlich ist die Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrags zwischen dem Erbbaurechtsgeber und Erbbaurechtsnehmer frei verhandelbar; die übliche Laufzeit beträgt 99 Jahre. Außer mit Zeitablauf kann das Erbbaurecht auch mit Heimfall enden.

Dem oder den Erbbauberechtigten ist dann nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG können als Inhalt des Erbbaurechts auch Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung oder auch ein Ausschluss der Entschädigung geregelt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung kann der Grundstückseigentümer gem. § 27 Abs. 3 ErbbauRG auch dadurch abwenden, dass er dem oder den Erbbauberechtigten das Erbbaurecht für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert. Auch eine wiederholte Verlängerung ist möglich. Lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, entfällt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG sein Entschädigungsanspruch.

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