Nach Ansicht des LG hat der klagende Wohnungseigentümer den gesamten Beschluss angegriffen! Soweit die Beschwerde eine Streitwertreduzierung begehre, weil in der Anfechtungsbegründung lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung enthalten seien, könne dies der Streitwertbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden seien. Daher sei ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem hervorgehen müsse, welche Beschlüsse inwieweit angefochten werden. Im Streitfall sei der angefochtene Beschluss wörtlich wiedergegeben worden. Zwar seien auch Klageanträge der Auslegung zugänglich. Herangezogen werden könnten aber nur die Umstände, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar seien. Umstände, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitgegenstands hindeuteten, fänden sich in der Klageschrift aber nicht.
Hinweis
- Im Fall geht es um die Frage, was Gegenstand der Anfechtungsklage ist bzw. war, denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der Richter muss also prüfen, was der Kläger mit der Klage angegriffen hat; spätere Korrekturen sind unerheblich und stellen, wie es im Leitsatz auch heißt, eine vollständige oder teilweise Rücknahme der Klage dar. Insoweit ist es die Aufgabe eines Rechtsanwalts, präzise mit seinem Antrag zu bestimmen, was er zum Gegenstand der Klage macht.
- Hier ist derzeit vor allen Dingen bei Anfechtungsklagen in Bezug auf Jahresabrechnungen große Sorgfalt aufzubringen. In aller Regel ist der Anfechtungskläger nicht mit der gesamten Jahresabrechnung unzufrieden, sondern nur mit bestimmten Teilen, häufig mit bestimmten Kostenpositionen. So muss es auch im Fall gewesen sein. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war es aber nicht gelungen, diese Beschränkung bereits in seinem Klageantrag deutlich zu machen. Dies ist ihm dann im Nachhinein "auf die Füße gefallen". Hierin liegt eine offensichtliche Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts, die ihn zur Zahlung von Schadensersatz aus dem ihn mit dem klagenden Wohnungseigentümer verbindenden Rechtsanwaltsvertrag verpflichtet.
Ausblick WEG-Reform
Die WEG-Reform wird die Rechtslage vollständig ändern! Nach § 28 Abs. 2 WEG-E beschließen die Wohnungseigentümer künftig nur noch über die "Einforderung von Nachschüssen" oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die Nachschüsse sind allein die Abrechnungsspitzen, also der Betrag, den der Wohnungseigentümer über das Hausgeld hinaus für ein Kalenderjahr schuldet. Auf die Frage, welche Kostenpositionen er angegriffen hat, kommt es künftig nicht mehr an, da die Gesamtabrechnung kein Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG-E ist.