Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Über die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse und Anpassungsbeträge beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit. Das vorliegende Beschlussmuster berücksichtigt alternativ die Verrechnung bzw. Auszahlung von Guthaben.
Vorbemerkung
Die endgültige Kostentragungspflicht für das abgerechnete Wirtschaftsjahr wird gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG mit dem Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. der Anpassungsbeträge begründet. Vorerwähnte Bestimmung stellt insoweit eine Anspruchsgrundlage dar. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG regelt hingegen nur die allgemeine Kostentragungspflicht der Wohnungseigentümer. Entgegen früherer Rechtslage sind weder die Jahresgesamtabrechnung noch die jeweiligen Einzelabrechnungen Beschlussgegenstand.
Grundsätzlich kann die Beschlussfassung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Bezugnahme auf die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen erfolgen oder als Nachschuss- bzw. Anpassungsbetragsliste. Daneben können auch Regelungen zur Fälligkeit beschlossen werden.
Genehmigung der sich auf Grundlage der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen ergebenden Nachschüsse und Beitragsanpassungen
TOP XX Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen
I Bezugnahme auf die Jahreseinzelabrechnungen
TOP XX Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen
Auf Grundlage der den Wohnungseigentümern vorliegenden Jahresgesamtabrechnung und der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen der Wirtschaftsperiode 20__ mit Druckdatum ______ beschließen die Wohnungseigentümer die Einforderung der sich hieraus ergebenden Nachschüsse bzw. die Anpassung der am ______ auf Grundlage des Wirtschaftsplans vom ______ beschlossenen Vorschüsse.
II Nachschuss- bzw. Anpassungsliste
Die Wohnungseigentümer beschließen die Einforderung der nachfolgend dargestellten Nachschüsse bzw. Anpassungen der durch Beschluss vom ______ auf Grundlage des Wirtschaftsplans 20__ festgesetzten Vorschüsse für das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr 20__:
SE-Nr. |
Tatsächliche Kosten |
Kalkulierter Vorschuss |
Nachschuss |
Anpassung Vorschuss |
1 |
2.400,00 |
2.300,00 |
100,00 |
|
2 |
2.700,00 |
2.800,00 |
|
100,00 |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
(…) |
III Fälligkeitsregelungen
Alternativ
Variante 1: Fälligkeit von Nachzahlungsforderungen und Verrechnung von Guthaben
Die Nachschüsse sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten. Wohnungseigentümer, die dem Verwalter ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, haben für eine ausreichende Kontendeckung zu sorgen. Die sich auf Grundlage der Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Anpassungsbeträge der jeweiligen Wohnungseigentümer werden mit den aufgrund der ebenso beschlossenen Hausgeldvorschüsse auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne zu leistenden Hausgeldvorschüssen verrechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens besteht somit nicht.
Alternativ
Variante 2: Auszahlung von Guthaben
Die Nachschüsse sind innerhalb von 2 Wochen zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Wohnungseigentümer, die dem Verwalter ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, haben für eine ausreichende Kontendeckung zu sorgen. Die sich auf Grundlage der Jahreseinzelabrechnungen ergebenden Anpassungsbeträge der jeweiligen Wohnungseigentümer werden innerhalb von 2 Wochen nach Beschlussfassung dem Konto der jeweiligen Wohnungseigentümer vom Gemeinschaftskonto angewiesen. Eine entsprechende Anweisung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn keine Beitragsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
__________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.