Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 64 VI M 154/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 28. Mai 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick -Nachlassgericht - vom 03. Mai 2018 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 20.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Söhne des Erblassers aus seinen ersten beiden Ehen. Die Beteiligte zu 3. ist die Tochter der am 28.02.2011 vorverstorbenen dritten Ehefrau des Erblassers und damit die Stieftochter des Erblassers.
Der Erblasser hat ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 16. März 2016 hinterlassen, mit dem er festgelegt hat, dass die Tochter der Beteiligten zu 3. nach seinem Tod die Kapitalanlage in Höhe von 10.000,00 EUR an der Beteiligungsgesellschaft ... erhalten soll.
Die Beteiligte zu 3. hat die Kopie einer letztwilligen Verfügung vom 31. März 2011 eingereicht, die ihre Einsetzung zu seiner Alleinerbin enthält.
Mit Erbscheinsverhandlung vom 11. Oktober 2017 vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn und seinen Bruder, den Beteiligten zu 2. als - gesetzliche - Erben zu je ein Halb ausweist. Er hat bestritten, dass der Erblasser das von der Beteiligten zu 3. in Kopie vorgelegte Testament vom 31. März 2011 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Zudem hat er behauptet, der Erblasser habe das Testament jedenfalls später in Widerrufsabsicht vernichtet. Dies sei bereits dadurch belegt, dass selbst die Beteiligte zu 3. das Original in den Sachen des Erblassers nicht habe finden können, und ergebe sich auch daraus, dass der Erblasser ihm gegenüber mehrfach äußerte, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten solle und er kein Testament benötige. Dies folge auch aus den ihm in 2013 und 2015 erteilten Vollmachten (Anl. Ast. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 15.12.2017, Bl. 69 ff. d. A.) sowie aus weiteren Umständen, die das zwischen ihm seit dem Tod der dritten Ehefrau des Erblassers neu entstandene Vertrauensverhältnis belegten.
Die Beteiligte zu 3. ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie behauptet, der Erblasser habe -nachdem er sich zu Fragen der Errichtung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung anwaltlich habe beraten lassen- das Testament vom 31. März 2011 eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Da der Erblasser das Testament aus Kostengründen nicht habe hinterlegen wollen, sei entsprechend der anwaltlichen Beratung verfahren worden; sie, die Beteiligte zu 3. habe sich zu Beweiszwecken eine Kopie gezogen und die Originalurkunde sei beim Erblasser verblieben, der sie bei seinen sonstigen Dokumenten im weißen Schränkchen aufbewahrt habe. Noch an seinem 90. Geburtstag, wenige Monate vor seinem Tod, habe der Erblasser ihr im Beisein ihres Ehemannes bestätigt, dass sich das Originaltestament zu ihren Gunsten bei seinen Akten und Unterlagen befinde und weiterhin für seine Erbfolge maßgeblich sei.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob das Testament vom 31. März 2011 vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, durch Einholung eines Gutachtens des Schriftsachverständigen Dr. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftvergleichendes Gutachten vom 3. April 2018 (Anlage zur Erbscheinsakte) Bezug genommen. Im Ergebnis dieser Begutachtung hat der Beteiligte zu 1. die Echtheit der Unterschrift unter dem Testament nicht mehr in Abrede gestellt; er hat jedoch weiterhin die Ansicht vertreten, der Text sei nicht vom Erblasser geschrieben worden, was er durch diverse Abweichungen im Schreibstil bei einzelnen Buchstaben belegt sieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2018 (Bl. 156 - 161 d.A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2018, den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zugestellt am 9. Mai 2018, hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen mit der Begründung, das Nachlassgericht sehe sich von einer formwirksamen Errichtung des Testaments vom 31. März 2011 überzeugt und es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Erblasser dieses vor seinem Tod wirksam widerrufen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 03. Mai 2018 (Bl. 162 - 164 d.A.) verwiesen, gegen den der Beteiligte zu 1. am 28. Mai 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Juli 2018 begründet hat.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2018 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. Zurückgewiesen. Denn er und der Beteiligte zu 2. sind nicht gemäß §§ 1922, 1924 Abs. 1 BGB zu Erben berufen. Vielmehr bestimmt sich die Erbfolge anhand der letztwilli...