Leitsatz (amtlich)
Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der externen Teilung eines Versorgungsanrechts obliegende Wahl, ob ein für ihn bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll, kann, wenn er sie im familiengerichtlichen Verfahren nicht oder nicht vollständig erklärt hat, im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt bzw. vervollständigt werden.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 30.08.2013; Aktenzeichen 125 F 11680/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird der am 30.8.2013 erlassene Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 125 F 11680/13 - teilweise geändert und die Ziff. 3 neu gefasst:
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der Fa. ...GmbH, ...(Personal-/Versicherungsnummer ...) zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 2.735,50 EUR bei der ...Lebensversicherung Aktiengesellschaft, ..., als Zuzahlung zu dem dort für die frühere Ehefrau bestehenden Versicherungsvertrag (Vertrags-/Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 28.2.1999 begründet. Die Fa. ...GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,50 % Zinsen hieraus seit dem 1.3.1999 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ...Lebensversicherung Aktiengesellschaft zu zahlen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind von der früheren Ehefrau zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die frühere Ehefrau wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten durchgeführt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Von ihr wird geltend gemacht, dass die externe Teilung der betrieblichen Altersversorgung des früheren Ehemannes nicht durch Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse zu ihren Gunsten zu erfolgen habe, sondern, weil sie dies im Verlauf des familiengerichtlichen Verfahren mehrfach erklärt habe, durch Zuzahlung zu einem von ihr abgeschlossenen Altersvorsorgesparvertrag bei einem Lebensversicherungsunternehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die nicht datierte, am 25.9.2013 beim Familiengericht eingegangene Beschwerdeschrift Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 58 ff., 228 FamFG) ist nach Maßgabe des Tenors und des mit Verfügung vom 6.1.2014 erteilten Hinweises, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, begründet. Danach war die Entscheidung teilweise abzuändern und auszusprechen, dass im Wege der externen Teilung kein neues Anrecht zugunsten der früheren Ehefrau bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, sondern - entsprechend der von ihr getroffenen Wahl - ein für sie bestehendes Anrecht bei einem Lebensversicherungsunternehmen ausgebaut wird (§§ 14, 15, 17 VersAusglG):
1. Festzuhalten ist zunächst, dass die frühere Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nicht, jedenfalls nicht vollständig, gerecht geworden ist:
a) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung extern zu teilen ist, obliegt es dem ausgleichsberechtigten Beteiligten - hier also der früheren Ehefrau -, der den Ausbau einer vorbestehenden, eigenen Altersversorgung wünscht, innerhalb einer vom Familiengericht zu setzenden Frist (§ 222 Abs. 1 FamFG) eine Zielversorgung auszuwählen, in die der auszugleichende Kapitalbetrag eingezahlt werden soll (§ 15 Abs. 1 Vers AusglG). Innerhalb der gesetzten Frist ist vom ausgleichsberechtigten Beteiligten weiter darzulegen, dass die gewählte Zielversorgung bestimmten formalen Kriterien genügt - im wesentlichen, dass die Zielversorgung die Gewähr für eine angemessene Altersversorgung bietet (§ 15 Abs. 2, 3 VersAusglG) - und dass der gewählte Zielversorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden und bereit ist, das auszugleichende Kapital nebst eventuellen Zinsen entgegenzunehmen und dem Altersvorsorgevertrag gutzubringen (§ 222 Abs. 2 FamFG).
b) Auf die entsprechenden, wiederholten Nachfragen des Familiengerichts hat die frühere Ehefrau lediglich mitgeteilt, dass von ihr der Ausbau eines bestehenden Altersvorsorgevertrages, den sie auch im Einzelnen bezeichnet hat, gewünscht wird. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise des Familiengerichts, auch auf die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG - dass nämlich mangels ordnungsgemäßer Wahl einer Zielversorgung ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen sein wird - hat die frühere Ehefrau sich nicht dazu erklärt, ob der von ihr gewählte Lebensversicherer mit der vorgesehenen Teilung überhaupt einverstanden ist.
c) In Anbetracht dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht, wie geschehen, zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in der Versorgun...