Leitsatz (amtlich)

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer mit einer Unterhaltssache verbundenen Abstammungssache.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 30.04.2015; Aktenzeichen 14 F 3975/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 30.4.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 73 % und der Beteiligte zu 2. zu 27 % zu tragen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. zu 65 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat die Feststellung beantragt, ihr am ...geborenes Kind stamme von dem Beteiligten zu 2. ab, und mit diesem im Juni 2014 bei dem AG Pankow/Weißensee anhängig gemachten Verfahren einen Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts ab Geburt des Kindes verbunden. Sie behauptet - von dem Beteiligten zu 2. mit Nichtwissen bestritten - in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Beteiligten zu 2. geschlechtlich verkehrt zu haben. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als praktisch erwiesen ansieht, hat der Beteiligte zu 2. seine Vaterschaft außergerichtlich anerkannt. Auf den Hinweis des AG, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Unterhaltsantrages nicht aktivlegitimiert sei, hat die Antragstellerin diesen zurückgenommen und das Abstammungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens weist der Beteiligte zu 2. darauf hin, dass er -unstreitig- vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens der Antragstellerin angeboten habe, ein Abstammungsgutachten bei der ...GmbH in Auftrag zu geben und dies bereits bezahlt habe. Die Antragstellerin habe aber unstreitig ihre Mitwirkung verweigert.

Mit Beschluss vom 30.4.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zugestellt am 12.5.2015, hat das AG die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 46 % und dem Beteiligten zu 2. zu 54 %, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. der Antragstellerin zu 65 % auferlegt; im Übrigen sollten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Dabei ist das AG unter Zugrundelegung eines Verfahrenswerts von 6.612,50 EUR (Abstammungsverfahren 2.000 EUR, Unterhaltsverfahren 4.612,50 EUR; entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Abstammungsverfahrens die Antragstellerin die Gerichtsgebühren und der Beteiligte zu 2. die Auslagen (Kosten des Gutachtens i.H.v. 567,63 EUR) zu tragen habe. Ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragstellerin und der Beteiligte zu 2. selbst tragen. Hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens sollte die Antragstellerin sämtliche Kosten allein tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Mit seiner am 18.5.2015 bei dem AG Pankow/Weißensee eingegangenen "sofortigen Beschwerde" wendet sich der Beteiligte zu 2. gegen die Auferlegung der Auslagen für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren und meint, dass die Kosten des Abstammungsgutachtens der Antragstellerin aufzuerlegen seien, weil diese sich einer außergerichtlichen Begutachtung verweigert habe. Er habe berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen, weil die Antragstellerin -unstreitig- als Prostituierte gearbeitet und in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr auch mit anderen Männern gehabt habe.

II. Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2. ist als Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die angefochtene Kostenentscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem eine Unterhaltssache mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden war (§ 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Trotz dieser Verbindung handelt es sich im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften um selbständige Verfahren, auf die das jeweils geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, mithin auf die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Abstammungssache das Verfahrensrecht der §§ 58 ff. FamFG (Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 237 Rz. 3; Lorenz in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 237 FamFG Rz. 1).

Der Beteiligte zu 2. hat in zulässiger Weise seine Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt. Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich die isolierte Anfechtung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - XII ZB 165/06-, juris). Der isolierten Anfechtung eines Teils einer einheitlichen Kostenentscheidung steht nich...

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