Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung wegen Stromentnahme, unerlaubter Katzenhaltung und Abstellens von Schuhen vor die Wohnungstür
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Erbe und Rechtsnachfolger eines vor Klagezustellung verstorbenen Klägers zum Zeitpunkt der Klagezustellung seinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches des GVG, ist gem. § 119 Abs. 1b GVG die Zuständigkeit der OLG für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der AG gegeben.
2. Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB wegen unbefugter Stromentnahme im Keller ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der behauptete Stromverbrauch durch den Mieter so gut wie nicht messbar ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 6 C 52/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.1.2004 verkündete Urteil der Abteilung 6 des AG Schöneberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Berufung ist rechtzeitig innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Der Klägervertreter hat am 24.6.2004 an Eides statt versichert, den Berufungsschriftsatz noch am 16.2.2004, also innerhalb eines Monats nach der am 16.1.2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils in den Briefkasten des KG, Eingang Elßholzstraße eingelegt zu haben. Da der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der versicherten Behauptung hat, hat der Kläger die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung bewiesen (BGH v. 17.4.1996 - XII ZB 42/96, NJW 1996, 2038; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 230 ZPO Rz. 2).
Das KG ist auch gem. § 119 Abs. 1b GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers zuständig. Seit dem 1.1.2002 weist § 119 Abs. 1b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887 ff.) den OLG die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) (BGH NJW 2003, 2686). Zum Zeitpunkt der Klagezustellung, nämlich am 28.2.2003 ist die vormalige Klägerin, Frau ... bereits gestorben, nämlich am 11.2.2003. Kläger war zum Zeitpunkt der Klagezustellung am 28.2.2003 der Erbe und gem. § 1922 BGB Rechtsnachfolger der Frau ..., nämlich der jetzige Kläger, der bereits zum Zeitpunkt der Klagezustellung seinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte.
Der Kläger hat gegen die Beklagten weder gem. § 546 Abs. 1, Abs. 2, 1922 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, noch hat er gegen die Beklagten gem. §§ 812, 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe eines Kellerraumes.
Das Mietverhältnis ist weder durch die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 3.12.2002 noch durch die fristlose Kündigung vom 1.12.2003 beendet worden.
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sich zusätzlich zu seinem Kellerraum einen direkt daneben liegenden Kellerraum "zugeschlagen" rechtfertigt weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) sich tatsächlich einen weiteren Kellerraum unrechtmäßig zugeschlagen hat. Laut § 1 des Mietvertrages ist ein Kellerraum vermietet. Die von dem Beklagten zu 1) genutzten Kellerverschläge sind räumlich nicht getrennt, denn die trennende Bretterwand ist im hinteren Bereich offen und reicht nicht bis an die Kellerwand heran. Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhaltes ist durchaus denkbar, dass der Beklagte zu 1) von Anfang an nur einen, nämlich den Kellerraum genutzt hat, der ihm vertraglich zusteht. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte zu 1) habe nicht von Anfang an den gesamten Kellerraum genutzt, sondern der linke Teil des Kellerraumes habe früher einer anderen Mieterin gehört, ist sein Vortrag vollkommen unsubstantiiert. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, wann und durch wen der Beklagte zu 1) in den ihm zustehenden Kelleraum eingewiesen worden sein soll.
Selbst wenn dem Beklagten bei Mietbeginn nur der rechte Teil des Kellerverschlages zugewiesen worden sein sollte, so läge gleichwohl weder ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB vor, noch hätte der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2, Ziff. 1 BGB.
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtig...