Rz. 16

Der Mieter ist wegen der Errichtung einer Mobilfunkanlage in der Nähe seiner Wohnung nicht zur Minderung berechtigt, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchVO eingehalten werden (LG Hamburg, Urteil v. 21.6.2007, 307 S 15/07, WuM 2007, 692, LG Hamburg, Urteil v. 26.1.2006, 307 S 130/05, ZMR 2007, 199).Den Vermieter trifft beim Abschluss des Mietvertrages keine Hinweispflicht auf die geplante Errichtung einer Mobilfunkanlage, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass sie für den Mieter von besonderer Bedeutung ist. Eine bloße allgemeine Angst vor bestimmten Umweltgefahren, die sich keineswegs objektivieren lässt, genügt nicht, um einen Mangel Mietsache anzunehmen.

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