(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
1. |
nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
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2. |
nach den §§ 7a bis 7c[3] [Bis 26.07.2021: 7d] und 8a[4] [Bis 13.08.2020: nach § 8a] in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
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(2)[8] 1Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt[9] [Bis 31.12.2022: mehr als 1] bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. 2Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
Bis 31.12.2020:
(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a, 7c, 7d und[10] [Bis 13.08.2020: §] [11] 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.
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