Die Frage nach

  • bestehender Pfändung von Arbeitseinkommen ist zulässig;[1]
  • ebenso diejenige, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mietinteressenten durchgeführt werden;[2]
  • einem eröffneten Insolvenzverfahren ist ebenfalls zulässig[3], wie diejenige nach
  • Abgabe der Vermögensauskunft.[4]

Auch die DSK hält die Frage nach einem eröffneten Insolvenzverfahren für zulässig, da den Mietinteressenten eine Offenbarungspflicht treffe. Das Insolvenzverfahren führe dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehöre und dem Mietinteressenten nur die nicht pfändbaren Vermögensteile zur Verfügung stünden. Bei der Angabe einer Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 3 ZPO) seien Mietansprüche des Vermieters zwar nicht in gleicher Weise gefährdet. Ob in begründeten Fällen ein Fragerecht nach abgegebenen Vermögensauskünften bestehe, hänge u. a. davon ab, nach welchem Zeitraum gefragt werde.

 

Vermieter hat positive Kenntnis von Lüge

Begründet der Vermieter in positiver Kenntnis einer Lüge des Mietinteressenten auf eine zulässige Frage ein Mietverhältnis, kann er wegen der Falschaussage des Mieters das Mietverhältnis später weder fristlos kündigen noch den Mietvertrag anfechten.[5]

 

Musterschreiben: Selbstauskunft des Mieters

 
  Mietinteressent Mitmieter
Name    
Vorname    
Geburtsdatum    
Familienstand    
derzeitige Anschrift    
Telefon privat    
Personalausweisnummer    
Ausstellungsbehörde    
Telefon dienstlich    
Beruf    
ausgeübte Tätigkeit    
derzeitiger Arbeitgeber    
dort beschäftigt seit    
derzeitiges Nettoeinkommen*)    
     

*) Zu belegen durch die letzten 3 Lohn-/Gehaltsabrechnungen; bei Selbstständigen durch Bestätigung des Steuerberaters.

Weitere Personen, die in die Wohnung ziehen möchten, ohne als Mitmieter zu fungieren (bspw. Familienangehörige, Pflegepersonen)

 
  weitere Bewohner weitere Bewohner
Name    
Vorname    
Geburtsdatum    
derzeitige Anschrift    
Personalausweisnummer    
Ausstellungsbehörde    

Bitte beantworten Sie folgende Fragen für jede Person, die beabsichtigt, Mietvertragspartei zu werden und ergänzen Sie ggf. Ihre Antworten entsprechend:

 
  ja/nein Art und Umfang
Tierhaltung beabsichtigt?    
gewerbliche/berufliche Nutzung der Wohnung?    
Gehaltspfändungen in den letzten 5 Jahren    
Mahnverfahren oder Zahlungsklagen in den letzten 5 Jahren?    
Abgabe der Vermögensauskunft in den letzten 5 Jahren?    
Sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den letzten 5 Jahren?    
Ist das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet bzw. befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase?    

Bitte reichen Sie für jede Person, die beabsichtigt, Mietvertragspartei zu werden, in den nächsten 10 Tagen entweder eine Bankauskunft oder eine beschränkte Schufa-Selbstauskunft ein. Im Übrigen versichern Sie durch Ihre Unterschrift, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Des Weiteren versichern Sie mit Ihrer Unterschrift, Mieten, Betriebskosten und Kaution zahlen zu können.

 
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Datum Mietinteressent Mitmieter
[1] LG Koblenz, Urteil v. 6.5.2008, 5 U 28/08, NJW 2008, 3073.
[2] LG Koblenz, a. a. O..
[4] LG München I, Urteil v. 25.3.2009, 14 S 18532/08, ZMR 2010, 367; AG Leer, Urteil v. 14.10.2008, 70 C 1237/08, ZMR 2009, 768.
[5] LG Koblenz, Urteil v. 6.5.2008, 5 U 28/08, NJW 2008, 3073.

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