Kann dem Mieter infolge einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden, liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 543 Abs. 1 BGB vor, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.[1]
Fälle aus der Gerichtspraxis
Insofern kommen Sachverhalte infrage, die von der Rechtsprechung zum § 554a BGB a. F. entschieden wurden, z. B.
- standhafte Weigerung des Vermieters, gegen in erheblichem Maße störende Mitbewohner vorzugehen[2];
- beharrliche Weigerung, Mängel zu beseitigen[3];
- unerlaubtes Eindringen des Vermieters in die Mieträume[4]; nicht aber, wenn der Mieter vor Beendigung eines befristeten Mietvertrags die Wohnung verlassen und praktisch leer geräumt hat und der Vermieter diese zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten betritt[5];
- eigenmächtiges Betreten eines zur Wohnung des Mieters gehörenden Balkons durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Handwerker ohne Einverständnis des Mieters[6]
- Unredlichkeiten des Vermieters bei der Abrechnung von Nebenkosten, z. B. durch den Versuch, nicht entstandene Kosten abzurechnen.[7]
Nicht: berechtigte Abmahnungen durch den Vermieter.[8]
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