Allerdings dürfen die formalen Anforderungen an eine Kündigung nach einem neuen Urteil des LG München I nicht überspannt werden. Ist eine dem Mieter zur Last gelegte Pflichtverletzung im Kündigungsschreiben in ihren wesentlichen Zügen verständlich und nachvollziehbar dargelegt, ist die Angabe von Details, die dem Mieter ohnehin bekannt sind, entbehrlich. Im konkreten Fall mussten vom Vermieter die jeweiligen konkreten Zahlungstermine nicht benannt werden, da davon auszugehen ist, dass der Mieter diese kennt, jedenfalls aber durch einen Blick in seine Bankunterlagen ohne Weiteres ersehen kann. Die Ausführungen im Kündigungsschreiben des Vermieters, wonach "im letzten Mietjahr nahezu immer unpünktlich, nämlich weit nach Fälligkeit gezahlt wurde", genügen daher dem gesetzlichen Begründungserfordernis.

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