1 Leitsatz

Wird einem Mieter in einer Kündigung z. B. vorgeworfen, die Mieten "im letzten Mietjahr nahezu immer unpünktlich, nämlich weit nach Fälligkeit gezahlt" zu haben, genügt dies grundsätzlich dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach §§ 569 Abs. 4 bzw. 573 Abs. 3 BGB.

2 Normenkette

§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 4, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB

3 Das Problem

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d. h. ein Kündigungsgrund, liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete in Verzug geraten war und bereits im vorangegangenen Zeitraum die Miete in erheblichem Maße unpünktlich gezahlt hatte. Die daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung muss vom Vermieter gemäß § 573 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 4 BGB begründet werden. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Außerdem soll die Vorschrift den Vermieter dazu anhalten, sich selbst Klarheit über die Rechtslage und die Aussichten der Kündigung zu verschaffen.

4 Die Entscheidung

Allerdings dürfen die formalen Anforderungen an eine Kündigung nach einem neuen Urteil des LG München I nicht überspannt werden. Ist eine dem Mieter zur Last gelegte Pflichtverletzung im Kündigungsschreiben in ihren wesentlichen Zügen verständlich und nachvollziehbar dargelegt, ist die Angabe von Details, die dem Mieter ohnehin bekannt sind, entbehrlich. Im konkreten Fall mussten vom Vermieter die jeweiligen konkreten Zahlungstermine nicht benannt werden, da davon auszugehen ist, dass der Mieter diese kennt, jedenfalls aber durch einen Blick in seine Bankunterlagen ohne Weiteres ersehen kann. Die Ausführungen im Kündigungsschreiben des Vermieters, wonach "im letzten Mietjahr nahezu immer unpünktlich, nämlich weit nach Fälligkeit gezahlt wurde", genügen daher dem gesetzlichen Begründungserfordernis.

5 Entscheidung

LG München I, Urteil v. 16.9.2020, 14 S 16778/19

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