Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Entscheidung vom 29.05.2012; Aktenzeichen 5 C 522/11) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 29. Mai 2012 - 5 C 522/11 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich nach einer auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Er begehrt einerseits die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung im Rechtsstreit nachgeschobener Mieterhöhungsverlangen, anderseits die des Vergleichswertes, da die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben, dass eine Personenmehrheit Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung ist.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. In der Sache jedoch hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich - ausgehend von dem Jahreswert der verlangten Mietzinserhöhung - zutreffend mit bis 900,00 EUR bemessen. Gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GKG ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum allein der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete maßgebend. Dies gilt bereits ausweislich des Wortlauts der Vorschrift unabhängig davon, ob der Vermieter seine Klage nur auf ein oder mehrere - auch nachgeholte oder nachgebesserte - Mieterhöhungsverlangen stützt. Davon abgesehen ist bei der Streitwertfestsetzung keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss v. 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Tz. 8). Gemessen daran bemisst sich das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang eines auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Rechtsstreits allein an dem im Klageantrag bezifferten Zustimmungs- und Erhöhungsanspruch, nicht hingegen an der Anzahl der in den Rechtsstreit eingeführten Mieterhöhungsverlangen. Dies entspricht der Streitwertbemessung bei einer auf mehrere Kündigungen gestützten Räumungs- oder Feststellungsklage, bei der eine Mehrzahl von Kündigungserklärungen ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des sich allein nach den §§ 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG bemessenden Gebührenstreitwertes führt (KG, Beschl. v. 12. Januar 2012 - 8 W 31/11, MDR 2012, 255).
Auch den Vergleichswert hat das Amtsgericht zutreffend mit dem Hauptsachenstreitwert bemessen. Denn als streitwerterhöhend sind nur streitige nichtsrechtshängige Ansprüche zu berücksichtigen (Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 "Vergleich" m.w.N.). Die Frage, ob neben der Klägerin auch deren Ehemann Vermieter der streitgegenständlichen Mietsache geworden ist, war zwischen den Parteien jedoch bereits ausweislich des ursprünglichen Aktivrubrums außerhalb dieses Rechtsstreits nicht streitig, sondern allein - kurzzeitig - als innerprozessuale Vorfrage des streitgegenständlichen Zustimmungsanspruchs. Dies allein aber rechtfertigt eine Erhöhung des Vergleichswertes über den Hauptsachenstreitwert hinaus nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, bestanden gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 4010746 |
NZM 2013, 233 |
WuM 2012, 511 |
Info M 2012, 444 |