Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 24.01.2022; Aktenzeichen 20 C 198/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 24.01.2022, Az. 20 C 198/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
1.1 Es wird festgestellt, dass das Wohnungsmietverhältnis ...straße ... in ... Berlin, 2. OG, über den 07.03.2021 hinaus unbefristet fortbesteht.
1.2. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Mai bis Juni 2021 überzahlte Miete in Höhe von 169,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen.
1.3. Es wird festgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete unwirksam ist, soweit ein Betrag von 1.115,31 EUR überschritten wird.
1.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.232,97 EUR freizustellen.
1.5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1.6. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der klagende Mieter macht mit seiner Klage die Feststellung geltend, dass das zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht. Ferner begehrt er die Rückerstattung überzahlter Miete sowie die anteilige Rückerstattung von Kaution sowie schließlich die Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit der vereinbarten Miete. Der Beklagte macht als Vermieter widerklagend einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung geltend.
Die Parteien schlossen am 31. August 2017 einen „Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch” über die streitgegenständliche Wohnung ab, der einen Mietzins von 1.200,00 EUR vorsah und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. I/6-9 d.A.). In der Folge unterzeichneten sie am 30. Juli 2018, am 11. Februar 2019 sowie am 6. Februar 2020 Vereinbarungen über eine „Verlängerung des Vertrages” (Bl. I/55, 56,59 d.A.).
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass das Mietverhältnis über den 07.03.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht, den Beklagten zur Zahlung von 513,00 EUR für die Monate Mai und Juni 2021, zur Rückzahlung geleisteter Kaution i.H.v. 809,00 EUR sowie zur Freistellung des Klägers von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.516,30 EUR verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die vertraglich vereinbarte Miete unwirksam ist, soweit ein Betrag von 943,14 EUR überschritten wird. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (Bl. I/191-208 d.A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. Januar 2022 zugestellt Urteil mit am 23. Februar 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung mit am 25. April 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte rügt mit der Berufung, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliege. Es handele sich auch um keine unzulässige Kettenbefristung des Mietverhältnisses. Vielmehr seien der Abschluss sowie die jeweiligen Verlängerungen des Mietverhältnisses jeweils vor dem Hintergrund der ungewissen Dauer des Aufenthalts des Klägers in Berlin erfolgt. Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB seien schon nicht anwendbar, da sie verfassungswidrig seien. Jedenfalls sei aber die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch das Amtsgericht fehlerhaft erfolgt. Der Mietspiegel sei insofern ungeeignet, da er nur unmöblierte Wohnungen erfasse, es sei ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mitte zu Az. 20 C 198/21 teilweise abzuändern und
- die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie
- den Kläger zu verurteilen, die auf dem Grundstück ...straße ..., ... Berlin, im 2. Stock des Hauses ... gelegene, vom Aufzug aus gesehen linke vom Vorraum abgehende und auf dem als Anlage R beigefügten Lageplan rot markierte Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer mit Küche, Flur, Badezimmer und Balkon zu räumen (mit Ausnahme der mitvermieteten Gegenstände Leder Design-Schlafcouch, Couchtisch, Vorhänge, Anrichte, Raumteiler, Küchenzeile, Esstisch, 4 Stühle, Waschmaschine, Fernseher, Stereoanlage, Geschirr, Töpfe, Besteck, Gläser, Tassen, Unterteller, Dampfbügeleisen) und geräumt an den Beklagten herauszugeben.