Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2010; Aktenzeichen VI ZR 312/09)

 

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.03.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1.342,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 an die E Rechtsschutz-Schadenregulierungs, S-str. #, #### X zu Schadens-Nr. ### zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Lehrerin und nimmt die Beklagten aufgrund eines Reitunfalls in Anspruch, der sich am 31.03.2005 im Rahmen einer Reitstunde ereignete, an dem die Klägerin auf dem Pferd S, die Tochter der Klägerin, die Zeugin T, auf dem Pferd Q sowie der Beklagte zu 1) als Reitlehrer teilnahm. Halter des beteiligten Pferdes S ist der Beklagte zu 2), ein Verein, der therapeutischen Reitunterricht insbesondere für behinderte Kinder anbietet. Halter des beteiligten Pferdes Q ist der Beklagte zu 1), der stundenweise Reitunterricht erteilt, aber keine großen Beträge damit verdient (manchmal nur 24 €/Monat), und dies mehr als Hobby betreibt. Die Klägerin hatte eine Vorschädigung in Gestalt einer Syringomyelie im HWS-Bereich, wobei es sich um eine mit Liquor gefüllte Höhle im Rückenmark handelt. Außerdem hatte die Klägerin 1996 einen Tauchunfall. Folge dieser Vorschädigungen war eine Störung der Tiefensensibilität in beiden Beinen sowie eine Schwächung der Muskulatur des linken Beines. Die Klägerin wandte sich wegen therapeutischen Reitunterrichts an die Vorsitzende des Beklagten zu 2). Da keine Plätze mehr frei waren, wurde die Klägerin Mitglied des Reit- und Fahrvereins V. In dessen Reithalle führt der Beklagte zu 2) seine Therapiestunden durch und stellt dort auch seine Pferde unter. Die Klägerin nahm Reitunterricht bei dem Beklagten zu 1), dem sie dafür einen gewissen Betrag zahlte. Für die Reitstunde überließ der Beklagte zu 2) der Klägerin das Pferd S, wobei streitig ist, ob die Klägerin für jede Überlassung eine Vergütung entrichtete oder ein pauschales monatliches "Futtergeld". Die Klägerin hatte bereits einige Male gemeinsam mit der Zeugin T Reitunterricht beim Beklagten zu 1). Am Rosenmontag des Jahres 2005 war die Zeugin T vom Pferd Q gestürzt. Sie hatte bei früheren Reitstunden Schwierigkeiten gehabt, das Pferd Q zu kontrollieren. Als Hilfsmittel erhielt sie manchmal vom Beklagten zu 1) nach dessen Ermessen Sporen und eine Gerte, jedoch nicht am 31.03.2005. Der Verlauf der gemeinsamen Reitstunde am 31.03.2005 ist streitig.

Die Klägerin behauptet, sie sei auf S zunächst vorneweg geritten, die Zeugin T habe auf Q gefolgt. Dann habe der Beklagte zu 1) die Weisung erteilt, dass die Zeugin T vorreiten solle. Die Zeugin T habe ab dem Wechsel in die Führungsrolle Schwierigkeiten mit Q gehabt, das Pferd sei gelegentlich stehen geblieben und habe nicht gehorcht. Auf Weisung des Beklagten zu 1) seien sie dann in Galopp gefallen. Dabei habe Q plötzlich angehalten, die Klägerin habe auf dieses Hindernis auch aufgrund ihrer Beinschwäche nicht schnell genug reagieren können und sei nahe auf Q aufgeritten. Sie habe erschreckt "T" gerufen. Q habe mit der Hinterhand ausgekeilt. Dies habe S erschreckt, er sei durchgegangen. Sie habe sich nicht mehr im Sattel halten können und sei vom Pferd gestürzt.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich durch den Sturz eine instabile Fraktur ihres 3. Lendenwirbelkörpers (LWK 3) zugezogen. Sie habe sich vom 31.03.2005 bis zum 20.04.2005 in stationärer Behandlung in der C-Klinik in I befunden, wo sie zweimal operiert worden sei. Es sei eine halbseitige Entfernung des betroffenen Wirbelkörpers sowie eine Wirbelkörperversteifung durchgeführt worden, in die sechs Wirbelkörper einbezogen worden seien. Daran habe sich eine stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik M-Platz in O vom 28.04.2005 bis zum 02.06.2005 angeschlossen. Danach sei sie in eine orthopädisch-neuroorthopädische ambulante Behandlung gekommen, die bis heute fortdauere, mit zwei Terminen pro Woche. Die Klägerin habe nach der Entlassung au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge