Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 290a C 179/20, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D., die lediglich aus zwei Parteien besteht.
Die Klägerin – ehemalige Eigentümerin der Sondereigentumseinheit Nummer 2 – nimmt die Beklagte als Sondereigentümerin der Einheit Nummer 1 der Wohnungseigentümeranlage auf Beseitigung eines im Garten der Anlage durch die Beklagte errichteten Kreuzes mit Betonfundament in Anspruch. Das Kreuz hat eine Höhe von etwa sieben Metern und ist mit einer Leuchtkette umrandet. An dem Gartenteil besteht ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Einheit der Beklagten. Zur Veranschaulichung der Lage des Kreuzes wird auf den zur Akte gereichten Lageplan (Anlage B1, Bl. 21 Papierakte) sowie hinsichtlich seines Erscheinungsbildes auf die zur Akte gereichten Fotografien Bezug genommen (Anlage K1 und K2, Bl. 6 f. Papierakte; Anlage K4, Bl. 28 f. Papierakte; Anlage BB2, Bl. 108 ff. e-Akte).
Die Beklagte wurde zunächst mit klägerischem Schreiben vom 08.08.2020 und sodann mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 09.10.2020 zur Entfernung des Kreuzes erfolglos aufgefordert.
Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen und Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Hierzu hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseitigung des Kreuzes zustehe. Denn dieses stelle eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin dar, die nicht von ihr zu dulden sei. Es begründe einen Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Insbesondere könne sich die Beklagte insoweit nicht auf ihr Sondernutzungsrecht am Garten berufen, da Kreuze nicht zu einer üblichen Gartengestaltung gehören würden – jedenfalls nicht in dieser Größe und Beleuchtungsintensität.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt unter Abänderung dessen,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2022 (Bl. 293 f. e-Akte) die Klägerin auf Antrag der Beklagten am 16.05.2022 als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 318 ff. e-Akte) Bezug genommen.
Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1.
Auch nach dem Inkrafttreten des WEG in seiner ab dem 1.12.2020 geltenden Fassung besteht die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gemäß § 48 Abs. 5 WEG n. F. fort, da das vorliegende Klageverfahren am 30.11.2020 anhängig geworden ist (vgl.: BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19).
Dass die Beklagte dem Verfahren widerspricht ist unerheblich, da sie allein die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nach § 9 b WEG n. F. vertreten kann.
2.
Auch die Veräußerung des Wohnungseigentums der Klägerin steht dem Klageanspruch und der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 265 Abs. 2 ZPO).
3.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Beseitigung des Kreuzes verpflichtet.
Bei dem Kreuz handelt es sich um eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 WEG n. F.
Eine Bauliche Veränderung ist jede auf Dauer angelegte, umgestaltende Maßnahme, die auf Veränderung desjenigen Zustandes gerichtet ist, der entweder beim Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft oder nach späterer Vornahme zulässiger baulicher Veränderungen oder nach späterer Vornahme unzulässiger baulicher Veränderungen, deren Beseitigung aber nicht mehr verlangt werden kann, vorhanden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, I-3 Wx 217/07).
Die Beklagte als Handlungs- und Zustandsstörerin beeinträchtigt das Sondereigentum der Klägerin in einer Weise, wie diese es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. nicht hinzunehmen hat. Der Klägerin erwächst daraus ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil. Demgemäß steht der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. zu, den sie dem Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (so BGH, ZMR 2019, 47).
Ein „Nachteil” im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist – im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52) – bei jeder nicht ganz ...