Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.12.2009; Aktenzeichen 51 C 1207/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VII ZR 146/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 51 C 1207/10 (vormals 32 C 11467/09) - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Be-trags vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Entgelts aufgrund eines Internet-System-Vertrags.

Die Parteien schlossen am 14.11.2008 einen "Internet-System-Vertrag" des Typs A Premium. Dieser beinhaltet u. a. die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präsenz und Hosting der Website. Neben Anschlusskosten von 199,00 € zzgl. USt., zahlbar bei Vertragsschluss, hatte die Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt von monatlich 135,00 € zzgl. USt. zu entrichten. Für die Zahlung dieses Entgelts traf § 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin die Regelung, dass das Entgelt jährlich im Voraus fällig sei, im ersten Jahr jedoch erst 30 Tage nach Vertragsschluss. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 S. 1 der AGB:

"Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar."

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17.11.2008 (Bl. 118 GA) den Widerruf des Vertragsabschlusses. Sie sagte den vereinbarten "Webtermin" ab und stellte der Klägerin kein Material für die Erstellung der Website zur Verfügung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.01.2009 (Bl. 85 GA) ließ die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten sowie "zwecks Abwendung einer automatischen Vertragsverlängerung die ordentliche Kündigung (...) zum nächstmöglichen Termin" erklären; auf das Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Eine weitere Kündigung erfolgte im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.10.2009 (dort S. 13 oben, Bl. 78 GA); auch insofern wird wegen der Einzelheiten auf den Wortlaut des Schriftsatzes Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Urkundenprozess beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 sowie aus 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihr im Rahmen der Anbahnung des Gesprächstermins am 14.11.2008 das Angebot einer kostenlosen Internetgestaltung gemacht. Der Außendienstmitarbeiter A habe dann, was die Klägerin nicht bestritten hat, in dem Gesprächstermin gesagt, die Klägerin mache ihr ein besonders günstiges Angebot, das nur "hier und heute" angenommen werden könne, um sie als "Referenzkundin" zu gewinnen. Im Gegenzug müsse sie nur eine positive Bewertung der erhaltenen Leistung auf der Homepage der Klägerin vornehmen und dieser vier Geschäftspartner als Interessenten benennen. Die vierjährige Laufzeit und die Vorleistungspflicht habe er nicht erwähnt. Diesbezüglich sei sie getäuscht worden bzw. habe sich in einem Irrtum befunden. Sie habe den Vertrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der Aussagen des Herrn A unterzeichnet, ohne ihn nochmals durchzulesen. Die Leistungsbeschreibung habe sie nicht erhalten. Tatsächlich sei ihr gar kein besonders günstiges Angebot gemacht worden, denn die Klägerin trete an nahezu alle Kunden mit demselben Angebot heran; die auf ihrer Homepage genannten Preise seien in Wahrheit "Alibikennziffern".

Die Klägerin hat mit dem Replikschriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 98 ff. GA, S. 4 bis 6, Bl. 101 bis 103 GA) vorgetragen, warum es sich bei einem sog. Internet-System-Vertrag tatsächlich um ein besonders günstiges Angebot handele. Dieser nur im Direktvertrieb angebotene Vertragstyp sei gegenüber dem sog. Kaufkundenangebot, dessen Konditionen sie auf ihrer Homepage im Internet veröffentliche, wesentlich günstiger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anfechtung der Beklagten habe Erfolg. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beklagten arglistig die besondere Günstigkeit des Angebots vorgespiegelt worden sei. Die Klägerin habe nämlich, trotz Hinweises, nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang sie Internet-System-Verträge abgeschlossen habe, deren Konditionen mit denen des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags vergleichbar seien. Insoweit treffe sie aber eine Darlegungslast. Auf einen Vergleich dieses Vertrags mit jen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge