Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 04.02.2005)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen IX ZB 129/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 4. Februar 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 585,68 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Bad Hersfeld eröffnete mit Beschluss vom 15.04.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beteiligten zu 1.) zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wurde der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Am 05.01.2005 beantragte der Beteiligte zu 1.), Vergütung und Auslägen auf insgesamt 4.054,08 EUR festzusetzen. Er begehrt eine Gesamtnettovergütung von 2.600,– EUR, pauschale Auslagen in Höhe von 390,– EUR sowie Auslagen und Porti für die ihm übertragenen Zustellungen in Höhe von 504,90 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Er ist insofern der Auffassung, dass der Aufwand für die Zustellungen durch die Auslagenpauschale nicht mitabgegolten sei. Für 187 Zustellungen macht der Verwalter einen Betrag von je 2,70 EUR netto geltend.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 2.) hat das Amtsgericht Bad Hersfeld mit Beschluss vom 04.02.2005 Vergütung und Auslagen des Verwalters auf insgesamt 3.468,40 EUR festgesetzt und angeordnet, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Die vom Verwalter begehrten Auslagen für die im Auftrag des Gerichts vorgenommenen Zustellungen hielt das Gericht für nicht erstattungsfähig.

Gegen diesen am 09.02.2005 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 1.) am 16.02.2005 sofortige Beschwerde ein. Er halt die von ihm geltend gemachten pauschalierten Zustellungskosten weiterhin für gesondert erstattungsfähig.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Auch ist der erforderliche Beschwerdewert überschritten. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht ist mit dem Amtsgericht und dem Vertreter der Staatskasse der Auffassung, dass die vom Beteiligten zu 1.) geltend gemachten pauschalierten Kosten für die ihm übertragenen Zustellungen so nicht erstattungsfähig sind.

Auf der Grundlage des § 65 InsO sind die Höhe der Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), zuletzt geändert am 04.10.2004 (BGBI. 2004 Teil l, Seite 2569), geregelt. §§ 2 und 3 der InsVV betreffen die Höhe der Vergütung sowie eventuelle Zu- und Abschläge. § 4 InsVV regelt die Erstattung der Auslagen, die gemäß § 8 Abs. 3 InsVV entweder gemäß Einzelnachweis oder mit einer Pauschale vergütet werden.

Werden dem Insolvenzverwalter – wie vorliegend – gemäß § 8 Abs. 3 InsVV die Zustellungen übertragen, dient dies der Entlastung des primär für Zustellungen zuständigen Insolvenzgerichts. Da die Zustellungen nicht zu den regelmäßigen Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehören, kann für diesen Aufwand grundsätzlich ein Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV in Erwägung gezogen werden, da diese Vorschrift einen über das übliche Maß gestiegenen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters entlohnen will. Es ist aber anerkannt, dass ein Anspruch auf einen Zuschlag zur Regelvergütung nur dann besteht, wenn die Zustellungen einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern, was der Fall ist, wenn die übertragenen Zustellungen den Normalfall eines Insolvenzverfahrens mit bis zu. 100 Gläubigern übersteigen (LG München in ZinsO 2002, 275; Münch. Komm. InsO, § 8, Rn. 36; Haarneyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 3, Rn. 68). Danach ist vorliegend für die dem Insolvenzverwalter übertragenen Zustellungen ein Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 InsVV zu Recht nicht zugebilligt worden, da hier lediglich 76 Gläubiger beteiligt waren und daher ein erheblicher Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV nicht angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass durch die neu eingeführte Vergütungsstaffelung nach der Anzahl der Gläubiger in § 2 Abs. 2 InsVV dem Mehraufwand durch eine höhere Gläubigerzahl angemessen Rechnung getragen wird. Diese Gläubigererhöhungszuschläge sind im angefochtenen Beschluss auch zur Anwendung gekommen. Die Übertragung der Zustellungen bei einer Zahl von 76 Gläubigern rechtfertigt danach eine Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV nicht.

Die Auslagen, die dem Verwalter für die übertragenen Zustellungen entstanden sind, sind allerdings besondere Kosten im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV und demgemäß grundsätzlich als Auslagen zu erstatten. Dies gilt jedoch nur für tatsächlich angefallene Auslagen wie Kopierkosten, Porto und Zustellungskosten. Soweit d...

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