Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Vergütung einesvorläufigen Insolvenzverwalters

 

Normenkette

InsVV § 2 Abs. 1-2, § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Gera (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen 8 IN 736/02)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 19.07.2004 wird abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wird auf 580,00 EUR und die Auslagen des vorläufigen Verwalters werden auf 87,00 EUR festgesetzt.

Der Betrag ist aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 24.09.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt worden.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 29.11.2002 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Beschwerdeführer ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erstellte der Beschwerdeführer das Gutachten vom 21.10.2002. Per 21.10.2002 ergab sich ein verwaltetes Vermögen von 0,00 EUR.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2004, eingegangen beim Amtsgericht Gera am 13.07.2004, hat das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 19.07.2004 die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf 125,00 EUR nebst Auslagen in Höhe von 18,75 EUR zuzüglich der 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Berechnungsgrundlage ein verwaltetes Vermögen von 0,00 EUR sei. Der Berechnungswert nach § 2 InsVV betrage daher 500,00 EUR. Ein Vergütungssatz von 25 % sei angemessen, da es sich um einen Normalfall der vorläufigen Verwaltung ohne besondere Schwierigkeiten handele. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 22.07.2004 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.08.2004. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mindestvergütung betrage gemäß §§ 11, 2 Abs. 2 InsVV 500,00 EUR. Dies gelte auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Regelung des § 11 Abs. 1 InsVV beziehe sich systematisch auf die Staffel Vergütung des § 2 Abs. 1 InsVV, nicht aber auf den Mindestvergütungssatz. Er begehrt die Festsetzung seiner Vergütung auf 500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und die Festsetzung seiner Auslagen in Höhe von 75,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 667,00 EUR brutto.

Das erstinstanzliche Gericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, 567 Abs. 2 ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen den die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzenden Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. Die sofortige Beschwerde wurde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im übrigen zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Die gemäß §§ 64 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO durch Beschluss festzusetzenden Vergütung und zu erstattende Auslagen sind entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers auf 500,00 EUR netto und 75,00 EUR netto jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV auf 500,00 EUR festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 165) ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Vorliegend ist das verwaltete Vermögen ausweislich des im Rahmen des Eröffnungsverfahrens erstellten Gutachtens des Beschwerdeführers mit 0,00 EUR bewertet worden.

Hiernach ist die Berechnung einer Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV nicht möglich. Vielmehr ist der Mindestvergütungssatz des § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von 500,00 EUR zugrundezulegen.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ist von der Mindestvergütung in Höhe von 500,00 EUR im Hinblick auf § 11 Abs. 1 InsVV kein Abschlag vorzunehmen.

Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Die Vergütung soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Vergütung zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung werden allgemein 25 % für angemessen erachtet.

Die Regelung in § 11 Abs. 1 InsVV bezieht sich systematisch nur auf die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und ist auf die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV nicht anzuwenden. In jedem Fall steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei Nichtvorhandensein einer nach § 1 InsVV maßgeblichen Masse die Mindestvergütung von 500,00 EUR zu (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 2 Rn. 39; LG Krefeld, ZVI 2002, S. 335; LG Chemnitz, Az. 3 C 3217/03). Denn § 10 InsVV bestimmt, dass die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters auch für den vorläufigen Verwalter gelte...

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