Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 27.04.2010; Aktenzeichen 303C C 42/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27.04.2010 (Geschäfts-Nr.: 303c C 42/09) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 08.10.2009 gefassten Beschlusses über die Verlegung von Gehwegplatten auf der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche an der Nord- und Westseite des Grundstücks.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 15.09.2009 (Geschäfts-Nr.: 303c II 52/06) ist der auf der Eigentümerversammlung vom 12.06.2006 zu TOP 7 gefasste Beschluss über die Verlegung von Gehwegplatten an der Nordseite des Gebäudes für ungültig erklärt worden (Anl. K 2). Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtskräftig geworden.
Die Kläger nahmen die Beklagten in dem Verfahren gerichtlich auf Beseitigung der bereits verlegten Platten in Anspruch. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den Antrag nach Abtrennung zur Geschäfts-Nr.: 303c C 36/09 geführt und der Klage mit Urteil vom 26.01.2010 stattgegeben. Das Verfahren ist in der Berufungsinstanz zur Geschäfts-Nr.: 318 S 38/10 bei der Kammer anhängig.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2010 die Nichtigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 08.10.2009 zu TOP 1 gefassten Beschlusses festgestellt. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht auf sein Urteil vom 26.01.2010 (Geschäfts-Nr.: 303c C 36/09) Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig sei. Andernfalls würde die Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung unterlaufen. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beziehe sich nicht nur auf den konkreten angegriffenen Beschluss einer bestimmten Versammlung. Ansonsten hätte es die Eigentümergemeinschaft in der Hand, durch jeweils gleichlautende Beschlussfassungen die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen zu unterlaufen. Der Eigentümerversammlung fehle auch insoweit die Beschlusskompetenz, wie sich der Beschluss auf den Teil des Weges beziehe, der nicht Gegenstand des Eigentümerbeschlusses vom 12.06.2006 und des rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses vom 15.09.2009 sei, da bereits die Rechtshängigkeit des Beseitigungsanspruchs der Kläger die Gemeinschaft hindere, ihre Mehrheitsmeinung an Stelle der gerichtlichen Entscheidung zu setzen. Die Nichtigkeit des Beschlusses sei auch ohne entsprechende Umstellung des Klagantrags festzustellen gewesen, da es sich bei der Ungültigerklärung eines Beschlusses und der Feststellung der Nichtigkeit um denselben Streitgegenstand handele.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 30.04.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 25.05.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 25.06.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass sie über die notwendige Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung verfügten. Ihre Beschwer erschöpfe sich nicht in den Kosten für die Verlegung der Platten (Anl. BBK 1) und den voraussichtlichen Kosten der Entfernung (Anl. BBK 2). Durch die Verlegung der Platten sei die feuchte und matschige Rasenfläche beseitigtworden, die dort vorher bestanden habe. Dadurch sei der Gebrauchswert der Anlage verbessert worden, so dass eine Wertminderung von EUR 2.000,– im Falle der Entfernung des Plattenweges anzunehmen sei. Schließlich seien die Kosten für eine außerordentliche Eigentümerversammlung von EUR 178,50 (Anl. BBK 3) zu berücksichtigen. Die Kläger trügen widersprüchlich zur Beschwer vor, da sie in diesem und im Parallelverfahren 318 S 38/10 bzw. 318 T 76/10 bis zum Termin geltend gemacht hätten, dass sich die Kosten für die Beseitigung der Platten auf EUR 3.000,– beliefen. Der Vortrag der Kläger zur Beschwer sei verspätet.
Der Beschluss vom 08.10.2009 sei nicht nichtig. Den Eigentümern stehe die Beschlusskompetenz auch hinsichtlich solcher Gegenstände zu, über die ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden habe. Erst recht könne die bloße Rechtshängigkeit kein Hindernis für eine erneute Beschlussfassung sein. Überdies lasse sich den Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen, welcher Teil des Plattenweges jeweils konkret gemeint sei. Das Urteil des Amtsgerichts vom 26.01.2010 sei nicht rechtskräftig. Bei der Verlegung der Gehwegplatten habe es sich nicht um eine bauliche Veränderung gehandelt, sondern um die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes. Der streitbefangene Weg sei in erheblichem Maße matschig, so dass die Verwaltung Schwierigkeiten habe, trockenen Fußes um das Objekt zu gehen, um im Rahmen der Objektbegehung eine ...