Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Baubeschlägen, Werkzeugen, Maschinen- und Industriebedarf. In der Vergangenheit unterhielt sie umfangreiche Geschäftsbeziehungen zu der sich mittlerweile in Insolvenz befindlichen MEBAN Metallbau Neubrandenburg GmbH mit Sitz in Neubrandenburg. Das Insolvenzverfahren der MEBAN GmbH wird vor dem Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Aktenzeichen 12 IN 28/05 geführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.2005 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter der MEBAN GmbH bestellt.
Aus den vorangegangenen Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der MEBAN GmbH existiert ein Sicherungsübereignungsvertrag vom 20.11.2003 über eine Vielzahl von Inventarstücken der MEBAN GmbH, aus dem die Klägerin in dem Insolvenzverfahren Absonderungsrechte geltend macht. Durch weitere Sicherungsübereignungsverträge wurden der Klägerin in der Folge auch noch einige PKW, LKW und Anhänger sicherungsübereignet. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Sicherungsverträge wird auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zeigte der Beklagte als Insolvenzverwalter der MEBAN GmbH der Klägerin zu einer Vielzahl der übereigneten Gegenständen seine Veräußerungsabsicht nach § 168 Abs. 1 InsO an. Mit den Schreiben vom 26.05.2005 und vom 03.06,2005 zeigte der Beklagte wiederum der Klägerin seine Veräußerungsabsicht über eine Anzahl der Gegenstände an. Die Klägerin war mit der Veräußerung dieser Gegenstände zu den vom Insolvenzverwalter vorgegeben Konditionen nicht einverstanden und bot dem Beklagten mit den Schreiben vom 30,05.2005 und 06.06.2005 den Kauf der zu veräußernden Gegenstände zu besseren Konditionen an. Hinsichtlich der im Schreiben vom 26.05.2005 genannten Gegenstände (mehrere PKW und Anhänger) wurde durch die Klägerin der Ankauf der Fahrzeuge zu einem um jeweils um 50,- Euro erhöhten Kaufpreis angeboten. Hinsichtlich der im Schreiben vom 06.06.2005 genannten Gegenstände (mehrere Maschinen) wurde durch die Klägerin der Ankauf dieser Gegenstände zu einem um 10 Prozent höheren Kaufpreis angeboten.
Die Gegenstände wurden in der Folge jedoch nicht an die Klägerin, sondern an dritte Personen veräußert. Die vom Beklagten erzielten Veräußerungserlöse lagen dabei geringfügig über dem von der Klägerin gemachten Veräußerungsangebot. Vor der Veräußerung an diese dritten Personen erfolgte durch den Beklagten keine erneute Mitteilung an die Klägerin über die Absicht der Veräußerung an diese dritten Personen.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr vor der Veräußerung an diese dritten Personen erneut die Veräußerungsabsicht nach § 168 Abs. 1 InsO anzuzeigen.
Hätte der Beklagte dies getan, dann hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, dem Beklagten hier die Veräußerung der Gegenstände an das polnische Unternehmen "BTO Produkcja Okien" ans Ostrowice als günstigere Möglichkeit der Verwertung im Sinne von § 168 Abs. 1 Satz 2 InsO vorzuschlagen. Dieses polnische Unternehmen habe sich mit seinem Angebot vom 22,06.2005 zum Kauf der insgesamt veräußerten Gegenstände zu einem Gesamtpreis von 99.890,- Euro (brutto) = 87.500,- Euro (netto) bereit erklärt. Abzüglich der Feststellungspauschale (§ 171 Abs. 1 InsO) und der Verwertungspauschale (§ 171 Abs. 2 InsO) hätte sich bei der Nutzung dieser Möglichkeit der Verwertung durch den Beklagten ein Mehrerlös in Höhe von 64.000,30 Euro erzielen lassen, der der Klägerin zugestanden hätte.
Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihr gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MEBAN GmbH ein Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO in Höhe dieser 64.000,30 Euro zustehe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen vor der Veräußerung an die dritten Personen der Klägerin nochmals die Veräußerungsabsicht nach § 168 Abs. 1 InsO mitzuteilen. Da der Beklagte dies pflichtwidrig nicht getan habe, habe dieser sich in Höhe des Differenzbetrages von 64.000,30 Euro schadenersatzpflichtig gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 64,000,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, nachdem er der Klägerin mit den Schreiben vom 26.05.2005 und vom 03.06.2005 seine Veräußerungsabsicht zu den dort genannten Konditionen angezeigt habe, der Klägerin nochmals die Veräußerungsabsicht an die dritten Personen anzuzeigen. Der Klägerin stehe daher kein Schadensersatzanspruch zu.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger...