Verfahrensgang

AG Solingen (Beschluss vom 07.03.2000; Aktenzeichen 7 M 968/00)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Wuppertal hat mit Beschluß vom 26. November 1999 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Treuhänder ernannt.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 hat der Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Solingen beantragt, festzustellen, daß die Beteiligte zu 2. bei Berechnung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, er sei Gläubiger des pfändbaren Einkommens des Schuldners; gegenwärtig würden für die Ermittlung der von dem Schuldner in dem Insolvenzverfahren abzuführenden pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens drei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt, und zwar die Beteiligte zu 2. und zwei Kinder. Die Beteiligte zu 2. verfüge jedoch über ein Nettoeinkommen in Höhe von knapp 1.400,00 DM, so daß sie nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht, das Vollstreckungsgericht sei nicht zuständig und zudem liege hier eine Pfändung nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem als sofortige Beschwerde zulässigen Rechtsmittel. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und trägt ergänzend vor, daß Rechtsgrundlage für die Zahlungen des Schuldners an ihn nicht die gemäß § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende Abtretung der pfändbaren Bezüge sei, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sondern daß er Gläubiger des Einkommens des Schuldners aufgrund des insolvenzrechtlichen Beschlages sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Das Rechtsmittel hatte in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Beteiligte zu 1. ist nicht Gläubiger des pfändbaren Einkommens des Schuldners; durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er jedoch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners erlangt (§ 80 InsO). Arbeitseinkommen des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist (§§ 35, 36 InsO). Der Sache nach geht es dem Beteiligten zu 1. im vorliegenden Verfahren, wie er selbst geltend macht, um die “korrekte Ermittlung” des pfändbaren Einkommens des Schuldners bzw. des Pfändungsfreibetrages. Dies festzustellen ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts im vorliegenden Verfahren. Das Vollstreckungsgericht kann eine derartige Bestimmung nur bei einer Einzelvollstreckung in eine Forderung eines Schuldners aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses treffen (§§ 828 ff. ZPO). Hieran fehlt es vorliegend; ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß liegt nicht vor und der insolvenzrechtliche Beschlag, der den Insolvenzgläubigern die Masse als Sondervermögen haftungsrechtlich zuweist, kann dem nicht gleichgestellt werden.

Hinsichtlich des bisherigen Konkursverfahrens war anerkannt, daß die Frage, ob und inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Konkursmasse einzubeziehen ist, eine Maßnahme der Konkursverwaltung betrifft und nicht einen Akt der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH in NJW 1962, Seite 1392 sowie RGZ 37, 400); dafür, daß sich hieran etwas unter der Geltung der InsO geändert haben könnte, ist nichts ersichtlich.

Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1765026

NZI 2000, 327

NZI 2001, 16

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