Wird der Wohnwert deshalb beeinträchtigt, weil sich in der Umgebung des Anwesens zahlreiche Tauben aufhalten, so ist dieser Umstand i. d. R. als großstadttypisch von den Mietern hinzunehmen.

Kein Anspruch auf Abwehrmaßnahmen

Die Mieter haben gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Abwehrmaßnahmen.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Tauben durch eine konkrete Fassadengestaltung angezogen werden, die vom Vermieter zu verantworten ist. In diesem Fall gehört die durch die Tauben bedingte Beeinträchtigung des Wohngebrauchs zum Risikobereich des Vermieters mit der weiteren Folge, dass er im Rahmen des Zumutbaren (z. B. Schutzgitter) für Abhilfe zu sorgen hat.[1]

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