Für Wohnraummietverträge gibt es in § 569 BGB weitere außerordentliche Kündigungsgründe:

Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraummietverträgen gem. § 569 BGB

  • Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB liegt für den Wohnraummieter nach § 569 Abs. 1 BGB auch dann vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
  • Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB liegt für beide Parteien des Wohnraummietvertrags nach § 569 Abs. 2 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB liegt ferner nach § 569 Abs. 2a Satz 1 BGB vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrags im Verzug ist, der der 2-fachen Monatsmiete entspricht.

Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist nach § 569 Abs. 4 BGB in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

 

Ordentliche Kündigung

Pflichtverletzungen des Mieters, die zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, stellen in aller Regel auch einen Grund für die ordentliche Kündigung dar. Wird außerordentlich gekündigt, sollte stets auch hilfsweise ordentlich gekündigt werden. Ggf. sieht das Gericht im Räumungsrechtsstreit keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung, wohl aber einen solchen für die ordentliche Kündigung.

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