Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters i. S. v. § 573 Abs. 2 BGB oder einen Ausnahmefall nach § 573a BGB sind gem. §§ 573 Abs. 3 Satz 1, 573a BGB in dem schriftlichen Kündigungsschreiben (dazu Kap. 3.2.2) anzugeben. Andere Gründe werden nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Der Vermieter soll den Mieter gem. § 568 Abs. 2 BGB auf die Möglichkeit (dazu Kap. 3.5) sowie die Form und Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB rechtzeitig hinweisen.

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