Allerdings kann die Wärmeerzeugung auch mittels getrennter Heizanlagen erfolgen. Diesem Umstand trägt die Regelung des § 71 Abs. 4 GEG Rechnung. Erfolgt jedenfalls die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit getrennten Anlagen, gilt die 65 %-EE-Vorgabe jeweils nur für den betroffenen neuen Wärmeerzeuger.

 
Praxis-Beispiel

Getrennte Heizanlagen

Die Erzeugung der Raumwärme und des Warmwassers erfolgt jeweils durch eine eigene Heizungsanlage. Im Fall etwa eines irreparablen Defekts der Heizungsanlage, die die Raumwärme erzeugt, muss nur der Austausch der neuen Raumwärme-Heizanlage die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.

 

Durchlauferhitzer

Wird das Warmwasser in einer getrennten Anlage dezentral erzeugt, also insbesondere in Form von Durchlauferhitzern, gelten nach § 71 Abs. 5 GEG neue elektrisch betriebene Warmwasserbereiter auch als Pflichterfüllung. Elektrisch betriebene Warmwasserbereiter sind insoweit

  • elektronische Durchlauferhitzer,
  • Brauchwasser-Wärmepumpen oder
  • Warmwasserboiler.

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