Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung der Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange. Unbeachtlichkeit eines Beteiligungsfehlers. Abstimmung eines Bebauungsplanes mit Nachbargemeinde. Abstände zwischen Windparks. Ausgleichsmaßnahme. Bauleitplanung. Befristung (Ausgleichsmaßnahme). Landschaftsbild. Mindestabstand. Nachbargemeinde. Nachbarrecht, interkommunales. Träger öffentlicher Belange. Windparks, Abstände zwischen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Notwendigkeit, eine Nachbargemeinde neben der benachbarten Samtgemeinde als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Windpark zu beteiligen.

2. Für die Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Gemeinde einen Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt hat.

3. Zwischen Windparks sind gewisse Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu sehr zu beeinträchtigen. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (vgl. Erlass des MdI vom 11.7.1996 – 39.1-32346/8.4 „Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung”) ein nachvollziehbarer Orientierungswert.

4. Die Notwendigkeit von Abständen zwischen Windparks erfordert es nicht, dass eine Gemeinde bei der Planung eines Windparks von ihrer Gemeindegrenze einen Abstand einhält, der dem halben Abstand zwischen Windparks entspricht.

5. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne dürfen nicht nur zeitlich befristet gesichert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde von einer zeitlich begrenzten Betriebszeit eines Windparks ausgeht.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 7, § 1a Abs. 3; BauGB 2 II; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 2

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan Nr. 20 „Windpark O.” der Antragsgegnerin, der ca. 400 m von der gemeinsamen Gemeindegrenze entfernt einen Windpark mit 22 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 67 m festsetzt.

Der Landkreis R., in dessen Kreisgebiet die Antragstellerin liegt, hat in dem am 23. Juni 1998 beschlossenen und am 31. Oktober 1998 verkündeten Regionalen Raumordnungsprogramm keinen Vorrangstandort für Windenergie in dem Gemeindegebiet der Antragstellerin ausgewiesen. Nach C 3.5.03 des Regionalen Raumordnungsprogrammes sind außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorrangstandorte Windenergieanlagen nur zulässig, wenn sie nicht raumbedeutsam oder überwiegend der Eigenversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen. Den Anträgen der Antragstellerin zur Errichtung von Windparks hat der Landkreis nicht entsprochen, weil die Standorte teilweise die Abstandsempfehlungen des Innenministers nicht einhielten und den landespflegerischen Kriterien nicht entsprächen.

Der Landkreis S., in dessen Kreisgebiet die Antragsgegnerin liegt, hat aufgrund der Vorgabe des Landesraumordnungsprogrammes – Teil II C 3.5.05 – mit dem am 5. Oktober 1998 beschlossenen und am 16. Dezember 1999 in Kraft gesetzten Regionalen Raumordnungsprogramm unter anderem die hier umstrittenen Flächen westlich von O. als Vorrangstandort für Windenergienutzung dargestellt, nachdem bereits ein „Fachprogramm Energie” im Jahre 1996 diesen Standort in Aussicht genommen hatte. Die in der Erläuterung des Regionalen Raumordnungsprogrammes als möglich angeführte Zahl von 25 Windkraftanlagen mit je 15.000 kW stellt nach der Erläuterung kein raumordnerisches Ziel dar. Im Zuge der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes hatte sich der Landkreis R. gegen die Standorte für Windparks gewandt und auch die Bedenken der Samtgemeinde Z. gegen den Standort O. vorgetragen. Der Landkreis S. hat sich zur Darstellung der Vorranggebiete für Windenergie auf die genehmigte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde H. berufen. Im Rahmen dieses Verfahrens seien die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes abgewogen und die Bedenken der Samtgemeinde Z. berücksichtigt worden.

Die am 6. März 1997 beschlossene und mit Verfügung der Bezirksregierung vom 15. Juli 1997 genehmigte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes H. stellt zwei durch eine Hochspannungsleitung getrennte Flächen westlich und südwestlich des Ortsteiles O. als Sondergebiet „Windkraftanlagen-Park” dar, die sich in Nordsüdrichtung etwa 3 km erstrecken und bis auf 300 m an die Gemeinde- und Kreisgrenze heranreichen. Der Teilbereich I liegt westlich der Straße Oe./K./We. mit einer Nordsüdausdehnung von etwa 2,5 km. Er wird im Norden durch das H.moor und im Süden durch die Straße O./We. begrenzt. Der Teilbereich II schließt südöstlich an und wird im Norden durch O., die K. im Osten und das W.Moor im Süden begrenzt. Gegenüber den Flächen des Regionalen Raumordnungsprogrammes S. sind die Sonderbauflächen verändert, weil der Bereich an der Kreisgrenze zum Landkreis R. eine hohe Wertigkeit als Lebensraum für Wiesenvögel habe. Der Teilbereich II ist im Hinblick auf den Siedlungsraum O. aus Gründen des Lärmschutzes reduz...

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