Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwilligung zur Einbenennung
Leitsatz (amtlich)
Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung gem. § 1618 S. 4 BGB geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen. (Abgrenzung zu OLG Rostock, Beschl. v. 12.9.2006, 11 UF 43/06, BeckRS 2007, 2536.)
Normenkette
BGB § 1618 S. 4
Verfahrensgang
AG Hof (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 50 F 393/07) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Hof vom 29.1.2008 (50 F 393/07) abgeändert. Die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes N., geb. am 00.00.1998, auf den nunmehrigen Ehenamen der Antragstellerin "H." wird familiengerichtlich ersetzt.
2. Der Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A., Hof, als Verfahrensbevollmächtigte bewilligt.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes N., geb. am 00.00.1998. Sie waren nicht miteinander verheiratet, üben aber das Sorgerecht aufgrund Sorgeerklärung vom 3.12.1998, beurkundet durch das Landratsamt R., gemeinsam aus. N. trägt den Geburtsnamen der Antragstellerin. Diese heiratete nach der Trennung vom Antragsgegner und nahm bei der Heirat den Geburtsnamen ihres Mannes "H." als Ehenamen an. Die Antragstellerin hat einen Sohn aus einer weiteren Beziehung, für den sie das alleinige Sorgerecht hat. Diesen Sohn, der ebenfalls den Geburtsnamen der Antragstellerin trug, hat die Antragstellerin bereits einbenannt. Der Ehemann der Antragstellerin ist mit einer Einbenennung auch von N. einverstanden.
Der Antragsgegner verweigert seine Zustimmung zur Einbenennung von N.
Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das AG Hof die beantragte Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes N., geb. am 00.00.1998, auf den nunmehrigen Ehenamen der Antragstellerin "H." familiengerichtlich versagt.
Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Ersetzung der notwendigen Einwilligung des anderen Elternteils gem. § 1618 Abs. 1 Satz 4 BGB nur in Betracht käme, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl unerlässlich sei, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Die konkrete Erforderlichkeit sei im Einzelfall zu prüfen. Es genüge nicht, dass die Namensänderung dem Kindeswohl lediglich dienlich sei, etwa um dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die sich im Alltag außerhalb der neuen Familie aus der Namensverschiedenheit ergeben. Umstände, die über ein solches Interesse an der Namensänderung hinausgingen, seien von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und seien auch bei der Kindesanhörung nicht zutage getreten. Im Übrigen seien Namensverschiedenheiten angesichts der sozialen Entwicklungen mit der Möglichkeit, keinen Ehenamen zu führen, und der Zunahme von Patchwork-Familien heute keine makelbehaftete Besonderheit mehr, die eine Namensangleichung geböten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 8.2.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.2.2008, beim AG Hof eingegangen am gleichen Tage, legte die Antragstellerin gegen den Beschluss "sofortige" Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt., dass das Gesetz, insb. die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die vorherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, mit dieser Verschärfung den Zweck verfolge, die Bindung des Kindes an den nichtsorgeberechtigten Elternteil zu. unterstreichen. Dieser Zweck könne vorliegend nicht erreicht werden, da zwischen N. und dem Antragsgegner sowieso keine Namensgleichheit bestünde. Mit seiner Weigerung verfolge der Antragsgegner somit nicht das Ziel eine namensrechtliche Bindung des Kindes an sich beizubehalten. In einem solchen Falle müsse es ausreichen, wenn die beabsichtigte Namensänderung dem Kindeswohl diene. Dies sei der Fall, da die Einbenennung für N. identitäts- und gemeinschaftsstiftende Funktion habe, während sie derzeit mit keiner ihrer unmittelbaren Bezugsperson mehr namensmäßig verbunden sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes Bezug genommen.
Der Antragsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Kindeswohl von N. durch den derzeitigen Zustand nicht gefährdet sei, während demgegenüber eine Einbenennung für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein müsse, um seine Einwilligung gerichtlich ersetzen zu können. Der Antragstellerin hätten Gestaltungsmöglichkeiten bei ihrer Namenswahl anlässlich der Eheschließung offen gestanden, die eine namensmäß...