Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 23 O 701/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 01.03.2021, Az. 23 O 701/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Endurteil des Landgerichts Schweinfurt sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs Marke Seat Ateca 2.0 TDI XCELLENCE 4Drive. Die Beklagte ist die Herstellerin des im Fahrzeug eingebauten Motors.
Der Kläger erwarb am 09.02.2018 den gebrauchten Pkw Marke Seat Ateca 2.0 TDI XCELLENCE 4Drive (FIN: xxx) beim Autohaus x. x. e.K. in xxx/R. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug 30.600,- EUR. Zum Zeitpunkt des Kaufs hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 9.570 km. Die Erstzulassung des Pkw's war am 14.11.2017. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 288 (EURO 6) ausgestattet. Für die Abgasnachbehandlung wird "AdBlue" eingesetzt.
Die Beklagte war in den Vertragsschluss weder eingebunden noch hatte sie Kenntnis davon.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nahm auf Anfrage des Oberlandesgerichts Celle mit Schreiben vom 14.12.2020 zum "Dieselmotor EA 288", verbaut in einem Pkw Marke VW Tiguan Highline 4Motion 2,0 l TDI, EURO 6, Erstzulassung 2017, Stellung. In diesem Schreiben führt das Kraftfahrt-Bundesamt u.a. nachfolgendes aus:
"Das KBA führte umfassende Untersuchungen durch an Fahrzeugen, in denen Motoren der Reihe des Entwicklungsauftrags (EA) 288 verbaut wurden, im Rahmen der 'Untersuchungskommission Volkswagen', des Software-Updates Nationales Forum Diesel sowie spezifischer Feldüberwachungstätigkeiten. (...)
Im Fokus der KBA-Untersuchungen standen die Analyse des Abgasnachbehandlungssystems und seiner Komponenten sowie der Software der Motorsteuerung. Diese Untersuchungen zeigten, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Grenzwerte für Abgasschadstoffe einhielten und in der Software keine unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten.
Mit Abschluss der Analyse der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und eingehaltener Grenzwerte gemäß der Verordnung (EG) 715/2007 Anhang I gelten die Untersuchungen an Fahrzeugen mit diesem Emissionskontrollsystem als abgeschlossen."
Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Oberlandesgericht Celle vom 14.12.2020 (Anlage BE 22) wird Bezug genommen.
In einem weiteren Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nahm dieses auf Anfrage des Landgerichts Berlin mit Schreiben vom 01.02.2021 erneut zum "Diesel-Motor-Typ EA 288" Stellung (Anlage BE24). In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Das KBA führte insgesamt sehr umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Reihe des Entwicklungsauftrags (EA) 288 durch. Es wurden weder bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtypen VW Golf (...) noch bei einem anderen Fahrzeug, welches ein Aggregat des EA 288 aufweist, eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Es wurden daher weder Nebenbestimmungen angeordnet, noch besteht ein behördlich angeordneter Rückruf aufgrund als unzulässig eingestufter Abschalteinrichtungen.
Die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der Aggregate des Entwicklungsauftrags (EA) 288 wird nach Untersuchung des KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt. Der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung ist nicht unzulässig, so lange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 genutzt wird."
Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landgericht Berlin vom 01.02.2021 wird verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 14.07.2021 wies das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 68.991 km auf.
Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug sei ein Motor verbaut, der mit Hilfe einer illegalen Motorsteuerungssoftware den Ausstoß von Stickoxiden auf dem Prüfstand reduzieren würde. Auf den Rollenprüfstand werde ein anderes Motorprogramm in Gang gesetzt als im Normalbetrieb. Dies sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten. Zudem sei in das Fahrzeug ein sog. "Thermofenster" verbaut. Auch dieses sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Seat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 30.600,- EUR abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrags in Höhe von 4.575,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26.024,17 EUR seit dem 16.07.2020 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sic...