Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 23 O 471/20) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.12.2020, Az. 23 O 471/20, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung des im Oktober 2017 geschlossenen Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug der Marke X., ausgestattet mit einem Diesel-Motor vom Typ EA 288. Die Beklagte ist die Herstellerin des eingebauten Motors.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug zum Kaufpreis von 49.700 EUR bei einem gewerblichen Händler. Der Kilometerstand betrug seinerzeit 7.900.
Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug sei solcherart manipulierte Software eingebaut, dass die Prüfsituationen erkannt und dann der Abgasausstoß reduziert werde. Eingebaut sei Software, die an Hand diverser Parameter wie Temperatur und Zeit erkenne, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand sich befinde und dann die Abgasrückführung anders gestalte, als bei Betrieb im normalen Straßenverkehr. Eingebaut seien sogenannte Thermofenster und eine Lenkradeinschlagwinkelerkennung. Die Zulassung des Fahrzeugs sei erschlichen. Der Pkw der Beklagten genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Vorstand der Beklagten habe von der Abschalteinrichtung bzw. den Manipulationen gewusst und die Schädigung von Kunden in Kauf genommen. Der Kaufpreis sei zurückzuerstatten und seit der Zahlung von der Beklagten auch zu verzinsen. Nutzungsersatz sei vom Kläger auszugleichen; dies auf der Basis einer gewöhnlichen Laufleistung von 300.000 km.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 45.624,97 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X. mit der FIN: ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs seit dem 12.06.2020 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.483,73 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hält den Klagevortrag für unsubstantiiert und unschlüssig. Der Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug weise nicht die aus EA189-Motoren bekannte Umschaltlogik auf. Dies habe der Untersuchungsbericht des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) aus dem April 2016 (Anlage B 1) bestätigt. Es gebe für das streitgegenständliche Fahrzeug auch keinen behördlich angeordneten Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). Thermofenster seien technisch notwendig, da andernfalls, insbesondere bei kalten Temperaturen, Schäden an Dieselmotoren durch Ablagerungen (sog. Versottung) entstehen könnten. Externe Untersuchungen zu Messwerten seien für den vorliegenden Fall unerheblich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.12.2020 Bezug genommen. Weiter wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien sowie die vorgelegten Anlagen verwiesen.
Das Landgericht Schweinfurt hat mit Endurteil vom 14.12.2020 die Klage abgewiesen. Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben, da die Beklagte an dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht beteiligt gewesen sei. Ein Schadenersatzanspruch sei auch nicht aus § 826 BGB gegeben. Der Kläger trage gerade nicht vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei einem Rückruf durch Anordnung des KBA unterlegen. Der Sachvortrag zum Motor des Typs EA 288 und zu bei einem Fahrzeugbetrieb im Testzyklus gegenüber dem im Normalbetrieb abweichender Abgasrückführung sei substanzarm und gäbe keinen Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme. Sogenannte Thermofenster seien schon nicht grundsätzlich verboten. Ein besonders verwerflicher Sittenverstoß sei auch nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger habe keinen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Gegen das den Klägervertretern am 14.12.2020 zugestellte Endurteil des Landgerichts Schweinfurt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2020, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Berufungsbegründung vom 29.03.2021, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet.
Der Kläger verfolgt seine erstinsta...