Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 12.09.2002; Aktenzeichen 2 O 73/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Göttingen vom 12.9.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG Göttingen vom 14.10.2002 für die Zeit bis zum 5.8.2002 auf 17.465,62 Euro und ab dem 6.8.2002 einschl. des Berufungsrechtszuges auf 16.982,45 Euro festgesetzt. Für die Beweisgebühr beträgt der Streitwert 6.782,26 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Einlagen, die er als stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin erbracht hat sowie die Feststellung einer künftigen Leistungsfreiheit, hilfsweise die Auseinandersetzung der Gesellschaften.
Der Kläger gab unter dem 25.10.1995 an die G.-Vermögensanlagen AG das Angebot ab, sich als stiller Gesellschafter mit einer Einmaleinlage i.H.v. 10.000 DM zzgl. Agio und mit 145 Monatsraten á 150 DM zzgl. Agio zu beteiligen. Die G.-Vermögensanlagen AG nahm dieses Angebot am 9.11.1995 unter der Vertragsnummer 8 X an. Rechtsnachfolgerin der G.-Vermögensanlagen AG ist die Beklagte zu 1).
Unter dem 26.11.1995 widerrief der Kläger diese Beteiligungen und er nahm diesen Widerruf jedoch kurz darauf selbst wieder zurück.
Aufgrund einer am 25.10.1995 erteilten Vollmacht beteiligte die G.-Vermögensanlagen AG den Kläger sodann am 1.1.1996 unter der Vertragsnummer 13 X an der G.-Beteiligungs AG. Rechtsnachfolgerin der G.-Beteiligungs AG ist die Beklagte zu 2). Die Beklagten zu 3) – 6) sind ehemalige persönlich haftende Komplementäre der Beklagten zu 2).
Schließlich wurde der Kläger aufgrund der Vollmacht vom 25.10.1995 am 1.1.1998 unter der Vertragsnummer 18 X an der Beklagten zu 1) beteiligt.
Der Kläger leistete auf die Beteiligungen mit der Vertragsnummer 8 X Einlagen i.H.v. 10.657 DM (= 5.449,09 Euro), auf die Beteiligungen mit der Vertragsnummer 13 X Einlagen i.H.v. 3780 DM (= 1.932,68 Euro) und auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 18 X Einlagen i.H.v. 5.512,50 DM (= 2.818,50 Euro). Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.11.2000 forderte er die Beklagten zu 1) und 2) zur Rückzahlung dieser Einlagen auf, was diese jedoch ablehnten.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) auf Rückzahlung der jeweils an diese geleisteten Einlagen, hilfsweise im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung über sein Auseinandersetzungsguthaben per 2.11.2000 sowie auf dessen Auszahlung in Anspruch genommen. Daneben hat er eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) sowie zu 3) – 6) zur Rückzahlung der Einlagen, die er an die Beklagte zu 2) geleistet hat sowie die Feststellung begehrt, dass aus diesen Beteiligungen keine Ansprüche der Beklagten zu 1) und 2) mehr gegen ihn bestehen. Das LG Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 12.9.2002 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellung und rechtlichen Bewertungen Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 16.9.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.10.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er sodann mit einem am 12.11.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger trägt vor:
Das LG habe trotz zahlreicher Beweisanträge keine Beweisaufnahme durchgeführt, obwohl entscheidungserhebliche Tatsachen, insb. die genauen Umstände des Vertragsabschlusses, streitig gewesen seien. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar.
Daneben habe das LG zu Unrecht eine Nichtigkeit der Beteiligungsverträge verneint. Die geschlossenen Beteiligungsverträge hätten bereits nicht den Anforderungen an die Schriftform nach § 293 Abs. 3 AktG genügt, da die Unterschrift des Klägers die Verträge räumlich nicht abschließe. Daneben ergebe sich eine Nichtigkeit der Beteiligungen auch aus den §§ 134 BGB, 32 KWG. Die vertraglich vorgesehene ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sei den Beklagten zu 1) und 2) nicht mehr möglich. Die daraus folgende Nichtigkeit sei nicht auf die Auszahlungsbestimmungen zu beschränken, da es ihm gerade auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung als Altersversorgung angekommen sei und zu dem bei einer Einmalauszahlung die vertraglich vorgesehene Verzinsung entfalle. Jedenfalls die Geschäftsgrundlage der Beteiligung sei solchermaßen entfallen, so dass die Verträge vollständig rückabzuwickeln seien.
Die Folgebeteiligung an der G.-Beteiligungs AG bzw. der Beklagten zu 1) sei ferner bereits deshalb nichtig, weil die zu ihrer Begründung verwendete Vollmacht gegen § 1 des Rechtsbe...