Leitsatz (amtlich)
1. Die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB. Die Vertretungsbeschränkungen der §§ 1629 II, 1795 BGB greifen nicht.
2. Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.
Normenkette
BGB §§ 107, 1629 Abs. 2, §§ 1795, 1822 Nr. 3; HGB § 172 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 02.04.2008; Aktenzeichen 13 T 5/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des LG Bremen vom 2.4.2008 und die Zwischenverfügung des AG Bremen vom 13.3.2008 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Gründungsgesellschafter der mit notariellem Vertrag vom 29.10.2007 (Bl. 14 ff. d.A.) errichteten Peter L. Familien KG, deren Gegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen der L.-Unternehmensgruppe, sowie die nicht gewerbliche Verwaltung dieser Beteiligungen ist (vgl. § 2 I, III des Gesellschaftsvertrages).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.12.2007 (Bl. 9 ff. d.A.) schenkte der Beteiligte zu 1) seinen drei Kindern, u.a. dem minderjährigen Ferdinand Otto L. (geb ... 1992) den von der Beteiligten zu 2) für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil an der Peter L. Familien KG, deren einziger Komplementär mit einer Kapitaleinlage von 28.000 EUR er selbst war, zu je 1/3 (vgl. Ziff. II.1des Vertrages). In Vollzug dieser Schenkung teilte die Beteiligte zu 2) ihren mit einer Kommanditeinlage von 72.000 EUR verbundenen Kommanditanteil, der in voller Höhe eingezahlt war, in drei Teil-Kommanditanteile von jeweils 24.000 EUR auf und trat diese mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) und mit sofortiger Wirkung an dessen Kinder ab. Die Abtretung an Ferdinand Otto L. sollte jedoch "unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übergangs des Teil-Kommanditanteils in das Handelsregister des AG Bremen" (Ziff. II. 2.) erfolgen. Dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag haben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau, Heike L., als gemeinsame gesetzliche Vertreter von Ferdinand Otto L. vorsorglich ausdrücklich zugestimmt (Ziff. IV.).
Mit Schreiben vom 27.12.2007 übermittelte die für die Beteiligten tätig gewordene Notarvertreterin die beurkundete Handelsregisteranmeldung vom 20.12.2007 an das AG Bremen - Registergericht - und beantragte die Eintragung.
Das Registergericht wies den Urkundsnotar unter dem 13.3.2008 darauf hin, dass dem Eintragungsantrag noch nicht entsprochen werden könne, weil für den Eintritt von Ferdinand Otto L. in die Kommanditgesellschaft gem. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei und der Minderjährige bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden müsse. Zur Hindernisbeseitigung setzte das Registergericht eine Frist von 4 Wochen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 19.3.2007 hat das Registergericht am 28.3.2008 unter Bezugnahme auf die mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht abgeholfen. Das LG - 3. Kammer für Handelssachen - hat sich dem angeschlossen und die Beschwerde mit Beschluss vom 2.4.2008 zurückgewiesen.
Mit dem Antrag, das AG Bremen - Registergericht - unter Aufhebung des Beschlusses des LG Bremen vom 2.4.2008 (13-T-5/08) und der Zwischenverfügung des AG Bremen - Registergericht - vom 13.3.2008 anzuweisen, die mit Antragschreiben vom 27.7.2007 eingereichte Handelsregisteranmeldung vom 12.12.2007 UR Nr. 132/2007 der Notarin Dr. N. in Bremen) durch Eintragung in das Handelsregister HRA 24865 der Peter L. Familien KG zu erledigen,
haben die Beteiligen unter dem 17.4.2008 gegen die Entscheidung des LG weitere Beschwerde (Bl. 127 ff., Bd. II d.A.) erhoben. Sie meinen weiterhin, Ferdinand Otto L. habe alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung des Kommanditanteils selbst rechtswirksam abgeben können.
II. Die weitere Beschwerde ist - als Rechtsbeschwerde - nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss des LG auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 I FGG, 546 ff. ZPO). Die vom LG und AG angenommenen Eintragungshindernisse bestehen nicht, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind:
1. Das LG geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Schreiben des Registergerichts vom 13.3.2008 eine gem. § 19 FGG beschwerdefähige Zwischenverfügung darstellt. Macht das Registergericht die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 S. 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen - hier: der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers - abhängig, so handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf Beseitigung eines de...