Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 07.10.1999; Aktenzeichen 12 O 315/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.10.1999 (12 – O – 315/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers (Klägers) hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil für den mit dem Antrag geltend gemachten, auf § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG gestützten Unterlassungsanspruch kein Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Bremen gegeben ist.
Ein Gerichtsstand gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG ist in Bremen nicht gegeben, da der Verfügungsbeklagte (Beklagte) nicht im hiesigen Landgerichtsbezirk geschäftsansässig ist.
Der Gerichtsstand des Begehungsorts (UWG-Verstoßes) gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist der Kläger unabhängig von den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG schon gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil er im Falle des Vorliegens des behaupteten Wettbewerbsverstoßes hierdurch unmittelbar verletzt ist. Zwischen ihm und dem Beklagten besteht das hierzu nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis, denn beide Parteien haben, soweit ihre Mandanten Existenzgründer sind, die für den Aufbau ihres Unternehmens öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen wollen, grundsätzlich denselben Kundenkreis und der Kläger kann durch eine vom Beklagten vorgenommene Fördermittelberatung, soweit sie (auch) die Beratung in Rechtsfragen umfasst, beim Absatz seiner Leistung behindert werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 13 UWG Rn. 19). Wie er durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, ist er bundesweit auf dem Gebiet der Subventionsberatung tätig und erzielt hieraus etwa 2/3 seiner beruflichen Einnahmen. Eine Behinderung des Klägers kann deshalb auch dann vorliegen, wenn der Beklagte, wie er geltend macht, seinerseits nur regional begrenzt tätig ist.
Die Klagebefugnis des unmittelbar Verletzten ist durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht eingeschränkt worden (BGH WRP 1998, 973, 975; Baumbach/Hefermehl § 13 UWG Rn. 19c m.w.N.). Sofern die Beklagten mit unerlaubter Rechtsberatung werben oder diese potenziell durchführen, ist der Kläger, der als Rechtsanwalt zur Rechtsberatung berechtigt ist, hierdurch in seinen Rechten unmittelbar verletzt, denn Art. 1 § 1 RBerG soll nicht nur eine reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Hilfe sachkundiger Berater gewährleisten, sondern auch die Anwaltschaft vor dem Wettbewerb mit Personen schützen, die weder standesrechtlichen, gebührenrechtlichen noch sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 9 m.N.; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 216 m.N.). Der Kläger kann somit ohne weiteres am Gerichtsstand des Begehungsorts des Wettbewerbsverstoßes klagen.
Der Wettbewerbsverstoß ist ein Sonderfall der unerlaubten Handlung; wie bei dieser ist Begehungsort jeder Ort, an dem der Verletzer verbotswidrig gehandelt hat oder hätte handeln müssen, und der u.U. hiervon verschiedene Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist (bei der vorbeugenden Unterlassungsklage: einzutreten droht). Der Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG entspricht dem des § 32 ZPO.
Bei der Einstellung seiner Werbung in das Internet hat der Beklagten nicht im Landgerichtsbezirk Bremen gehandelt; der Kläger behauptet auch nicht, dass der Beklagte hier eine (unerlaubte) Rechtsberatung vorgenommen hätte. Es gibt also keinen Handlungsort im hiesigen Landgerichtsbezirk; in Betracht kommt lediglich, dass hier der Erfolg der Werbung eingetreten ist oder einzutreten drohte.
Da der Wettbewerbsverstoß durch Werbung im Internet begangen worden sein soll bzw. die Gefahr unerlaubter Rechtsberatung durch die Beklagten aus deren Internet-Werbung abgeleitet wird, stellt sich die Frage, ob entsprechend der Auffassung des Klägers Bremen schon deshalb als Erfolgsort des behaupteten Wettbewerbsverstoßes angesehen werden kann, weil die Internet-Werbung überall (auch in Bremen) abgerufen werden kann (in diesem Sinne etwa Baumbach/Hefermehl, § 24 UWG Rn. 6; LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229 = AnwBl 1997, 226). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu verneinen. § 32 ZPO würde sinnentleert, wenn jede im Internet begangene unerlaubte Handlung an (fast) jedem Ort der Welt gerichtlich verfolgt werden könnte, nur weil der Internet-Auftritt einer einzelnen Person oder eines einzelnen Unternehmens weltweit abrufbar ist. Es fehlt hier an der in § 32 ZPO vorausgesetzten räumlichen Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen Unterschiedenen Begehungsorts. Der Kläger könnte sich jeden ihm genehmen Gerichtsstand aussuchen, was praktisch zu einem außergesetzlichen Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz des Klägers und theoretisch auch zur Wahlmöglichkeit eines ihm genehme...